(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, erhält er Unfallruhegehalt.

 

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 26 hinzugerechnet.

 

(3)[1] 1Der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. 2Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 ⅔Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3Es darf nicht hinter 64,51 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 zurückbleiben. 4In den Fällen des Satzes 3 ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022:

(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. 2Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 ⅔Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3Es darf nicht hinter 67,63 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 zurückbleiben. 4In den Fällen des Satzes 3 ist § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

Bis 30.08.2020:

(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. 2Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 ⅔Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3Es darf nicht hinter 69,5 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.

[1] Abs. 3 geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.

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