(1) 1Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind als ruhegehaltfähig auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Beamter in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor der [Bis 31.12.2019: ersten] [1] Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich
2. |
als Lehrer nach Erwerb der Lehrbefähigung bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule genehmigten Privatschule (Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG) tätig war, |
2Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang nach Satz 1 liegt auch bei Unterbrechung der Tätigkeit vor, wenn die Zeit der Unterbrechung nach § 22 ruhegehaltfähig ist oder die Unterbrechung der Tätigkeit bis zu einem Jahr nicht von dem Beamten zu vertreten ist.
(2) Die Zeit, während der ein Beamter vor der [Bis 31.12.2019: ersten] [2] Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich
1. |
im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG), |
2. |
im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften, |
3. |
im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden |
tätig gewesen ist, ist bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung[3] im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
(4) 1Bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren sind ruhegehaltfähig
2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, steht diese der Schulbildung gleich.
(5) Zeiten nach Absatz 1 bis 4 können, auch wenn sie sich überschneiden, insgesamt nur bis zu einer Gesamtzeit von höchstens fünf Jahren berücksichtigt werden.
(6) Zusätzlich sind bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig.
(7) 1Ruhegehaltfähig sind Zeiten nach der Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 74 LBG. 2Im Übrigen gilt § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
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