(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

 

1.

eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

 

2.

infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden[1] [Bis 31.12.2019: soweit sie ruhegehaltfähig ist]. 3Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen sich der Beamte in Elternzeit oder im Erziehungsurlaub [2]befunden hat sowie Zeiten im Beamtenverhältnis, in denen eine Pflege nach § 67 ausgeübt wurde, sind zu berücksichtigen. [3]4Zeiten, die nach § 21 Absatz 3 sowie[4] § 22 ruhegehaltfähig sind, sind einzurechnen. 5Satz 4[5] [Bis 31.12.2019: Satz 3] gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

 

(2) 1Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. 2Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. 3Änderungen beim Familienzuschlag nach § 65 sind zu berücksichtigen. 4In den Fällen des Satz 2 beginnt die Zahlung des Ruhegehalts nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

 

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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