Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1. |
Staatssekretärin oder Staatssekretär, |
2. |
Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung. |
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