Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

 

1.

Staatssekretärin oder Staatssekretär,

 

2.

Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung.

[1] (§ 30 BeamtStG)

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