(1) 1Beamtinnen und Beamte, die das Land zum Dienstherrn haben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte. 2Alle übrigen Beamtinnen und Beamten sind mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte.

 

(2) 1Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. 2Als oberste Dienstbehörde einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer oder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten war.

 

(3) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. 2Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.

 

(4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

 

(5) 1Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. 2Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht durch gesetzliche Regelung geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten die zuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist.

 

(6) (weggefallen)

 

(7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.

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