(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Polizei.

 

(2) Welche Beamtinnen und Beamten im Einzelnen zum Polizeidienst gehören, bestimmt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

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