(1) 1Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. 2Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

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