(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts voraus.

 

(2) 1Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. 2Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

 

(3) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts Anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

 

(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Bekanntgabe der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

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