1Die zur Ausführung der §§ 60 bis 64 notwendigen Vorschriften erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1. |
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder als öffentliches Ehrenamt anzusehen sind, |
2. |
was als Vergütung anzusehen ist, |
3. |
in welchen weiteren Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten und ob und inwieweit solche Nebentätigkeiten anzuzeigen sind, |
4. |
in welchen Fällen Nebentätigkeiten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, |
7. |
ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte in regelmäßigen Abständen über die von ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten und die Höhe der dafür erhaltenen Vergütungen Auskunft zu geben haben. |
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