(1) 1Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden. 2Die aktuelle Anschrift ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

 

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen.

 

(3) 1Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, auch wenn sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, sind auf besondere Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. 2Fälle, in denen die Verpflichtungen nach Satz 1 aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen eine Härte für diese Beamtinnen und Beamten bedeuten würde, sind als Ausnahmen zu berücksichtigen. 3Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.

 

(4) Beamtinnen und Beamte können angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres Dienstorts aufzuhalten, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern.

[1] Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 9 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften, GBl. Nr. 22 vom 1.12.2015, Seite 1035, 1039: Für Anordnungen nach § 54 Absatz 3 LBG, welche die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2013 gegenüber Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes in Ausbildung erlassen hat, gilt § 54 Absatz 3 LBG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 12 dieses Gesetzes.

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