(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) vor Erteilung von Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. 2Auch sonst soll nach Satz 1 verfahren werden, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche[1] Belange berührt. 3Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen Nachbarinnen oder Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen. 4Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. 5Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen beteiligter Nachbarinnen und Nachbarn gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.[2] [Bis 20.12.2018: Einwendungen von Nachbarinnen oder Nachbarn, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind, bleiben ausgeschlossen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.]

 

(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarinnen oder Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.

 

(3) 1Haben die Nachbarinnen oder Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung oder die Entscheidung über die Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs zuzustellen. 2Bei mehr als 20 Nachbarn, denen die Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen ist, kann die Zustellung nach Satz 1 durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden; die zu diesem Zweck durchzuführende örtliche Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung nach Satz 1, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 21.12.2018.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 21.12.2018.

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