Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Annahmeverzug. Verdienst, anderweitiger. Zwischenverdienst. Glaubhaftmachung. Auskunftsanspruch. Arbeitnehmer. Eidesstattliche Versicherung. Nichtabgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Der sich auf Zwischenverdienst des Arbeitnehmers im Annahmeverzug berufende Arbeitgeber hat einen Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung von § 74c Abs. 2 HGB. Außerdem hat der Arbeitgeber bei Zweifeln Anspruch auf Abgabe auf eidesstattliche Versicherung analog § 260 Abs. 2 BGB zur Glaubhaftmachung.

 

Normenkette

BGB § 615 S. 2, § 260 Abs. 2; HGB § 74c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 2488/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dass Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.05.2007 – 5 Ca 2488/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Verzugslohnansprüche des Klägers für die Zeit vom 26.06.2004. bis 12.12.2004.

Es steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 12.12.2004 aufgrund ordentlicher Kündigung endete (Vergleich vom 07.12.2006 in dem Berufungsverfahren 1 Sa 309/06).

Der Kläger war vom 01.04. bis 25.06.2004 durchgehend arbeitsunfähig krank. Für die Zeit ab dem 01.04.2004 bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 282,03 EUR wöchentlich, insgesamt 7.614,81 EUR netto. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 10.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Entgeltfortzahlung in Höhe von EUR 3.047,45 abzüglich des gezahlten Arbeitslosengeldes verurteilt.

Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger für die Zeit nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ab 26.06.2004 Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug hat. Der Kläger erzielte bis zum 12.12.2004 anderweitigen Verdienst über dessen Höhe die Parteien streiten. Ferner streiten die Parteien darüber, ob der Kläger es unterlassen hat, weiteren Verdienst zu erzielen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.10.2005 folgende Zwischenverdienste vorgetragen:

Juli 2004 – Firma F.

165,00 EUR (15 Stunden)

Juli 2004 – Firma S.

165,00 EUR (15 Stunden)

August 2004 – Firma S.

400,00 EUR (40 Stunden)

September 2004 – Firma B & B.

400,00 EUR (40 Stunden)

Oktober 2004 – Firma B & B.

400,00 EUR (40 Stunden)

November 2004 – Firma B & B.

400,00 EUR (40 Stunden)

Dezember 2004 – Firma B & B.

400,00 EUR (40 Stunden)

insgesamt

2.330,00 EUR

Mit Schriftsatz vom 31.08.2006 hat er unter Vorlage von Kopien von Lohnabrechnungen (Bl. 64 – 68 d.A.) seine Angaben dahin korrigiert, im Zeitraum von Juli bis Dezember 2004 insgesamt 2.096,00 EUR netto hinzu verdient zu haben. Davon entfielen auf den Monat Juli 2004 160,00 EUR netto, August 2004 400,00 EUR netto, September 2004 336,00 EUR netto sowie für Oktober, November und Dezember 2004 jeweils 400,00 EUR netto. Seinerzeit hätten ihm die Abrechnungen noch nicht komplett vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugslohn in Höhe von 12.132,54 EUR brutto abzüglich an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.614,81 EUR sowie abzüglich 2.096,00 EUR netto Hinzuverdienstes zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Höhe des vom Kläger angegebenen Hinzuverdienstes bestritten und den Kläger aufgefordert, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Außerdem hat sie behauptet, der Kläger habe anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründet abgewiesen. Dem Kläger stehe grundsätzlich gemäß § 615 Satz 1 BGB bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Vergütung zu. Der Kläger hat, obwohl die Beklagte das gefordert hat, die von ihm in diesem Rechtsstreit gemachten Angaben bezüglich seines Hinzuverdienstes bislang nicht an Eides statt versichert, so dass die Klage aufgrund des der Beklagten zustehenden Zurückbehaltungsrechtes abzuweisen sei.

Gegen dieses ihm am 03.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.08.2007 durch Telekopie und am 03.08.2007 durch Originalschriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.10.2007 am 28.09.2007 durch Telekopie und am 01.10.2007 durch Originalschriftsatz begründet.

Der Kläger trägt vor:

Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte ihn, den Kläger, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert habe, sei nicht ganz zutreffend. Die Beklagte habe mit Schriftsatz vom 22.09.2006 beantragt, ihm, dem Kläger, aufzugeben, die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Im Protokoll vom 16.05.2007 sei dann festgehalten worden, dass die Beklagte darauf bestehe, dass der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichere und dass er, der Kläger. bereit sei, diese eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dann habe das Arbeitsgericht das Schlussurteil erlassen.

Mit Datum vom 26.07.2007 habe er, der Kläger, eine entsprechende eidesstattliche...

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