Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2647 a/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen 5 AZR 524/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10. Dezember 1998 – 2 Ca 2647 a/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die 25 Jahre alte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 13. Juli 1994 als gewerbliche Mitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 17,12 DM brutto tätig.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildenden der Meierei und Käserei in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 18. November 1988 (MTV).

Im August 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte berechnete die Entgeltfortzahlung auf der Grundlage von 80% des Arbeitsentgelts und brachte demzufolge von der Monatsvergütung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 378,35 DM in Abzug.

§ 15 MTV bestimmt zur Entgeltfortzahlung:

㤠15

Arbeitsausfall

  1. Bei Arbeitsunfähigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers infolge Krankheit gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Lohnfortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall.

    Bei Arbeitsunfähigkeit eines Angestellten richtet sich die Gehaltsfortzahlung nach den Bestimmungen des § 616 Abs. 2 BGB.

  2. Bei Erkrankungen, die mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sind, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Sowohl bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als auch während eines Heilverfahrens einschließlich der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge durch einen Träger der Sozialversicherung oder andere Stellen der staatlichen Gesundheitsfürsorge (z. B. Versorgungsamt), ist der Lohn bzw. das Gehalt für die Dauer von 6 Wochen zu zahlen. Dieser Anspruch erhöht sich

    • nach 2 Jahren der Betriebszugehörigkeit auf 8 Wochen
    • nach 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit auf 11 Wochen
    • nach 10 Jahren der Betriebszugehörigkeit auf 14 Wochen.

    Dabei wird ab der siebenten Woche der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und 100% des Nettoverdienstes, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate, fortgezahlt. Etwa eintretende Schmälerungen des Besitzstandes durch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber auszugleichen.”

Mit Schreiben ihrer Gewerkschaft vom 28. September 1998 machte die Klägerin erfolglos den Ausgleich des von der Beklagten abgesetzten Betrages geltend.

Mit ihrer am 3. November 1998 bei Gericht eingegangen Klageschrift begehrte die Klägerin die Differenz zwischen 80% und 100% ihres Arbeitsentgelts in zwischen den Parteien rechnerisch unstreitiger Höhe der Klageforderung. Sie hat die Auffassung vertreten, § 15 MTV weise eine eigenständige tarifliche Regelung aus, die von der gesetzlichen Änderung unberührt bleibe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 378,35 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 10. November 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie war der Ansicht, maßgebend für die Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Entgeltfortzahlung sei die Neufassung von § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine hiervon abweichende tarifliche Regelung bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil § 4 I a Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch in Höhe von 80% und nicht von 100% des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts vorsehe. Die Anwendung der Vorschrift ergebe sich aus § 15 Ziff. 1 MTV. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Regelung des § 15 Ziff. 1 MTV keine von den damaligen gesetzlichen Bestimmungen eigenständige Regelung zur Höhe der Entgeltzahlung getroffen, denn mit ihrer Verweisung auf ein zur Anwendung gelangendes Gesetz hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, daß eben das Gesetz und nicht der Tarifvertrag maßgeblich sein solle. Zwar spreche § 15 Ziff. 2 MTV langjährig Beschäftigten einen Anspruch ab der 7. Kalenderwoche auf den Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und 100% des Nettoverdienstes zu, der eigenständige Charakter dieser Regelung führe jedoch nicht dazu, auch § 15 Ziff. 1 MTV als konstitutiv anzusehen, denn den Tarifvertragsparteien stehe es frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen und in anderen auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf die des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 11. Januar 1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10. Dezember 1998 – 2 Ca 2647 a/98 – richtet sich die am 11. Februar 1999 eingelegte und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. April 1999 – am 12. April 1999 begründete Berufung der Klägerin.

Di...

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