Entscheidungsstichwort (Thema)

VersorgungsO. mittelbare Frauendiskriminierung

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 21.05.1992; Aktenzeichen 1b Ca 2195/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1993; Aktenzeichen 3 AZR 695/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.05.1992 wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf deren Hilfsantrag unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Höhe zu gewähren, die an die Teilzeitbeschäftigten mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit nach der Versorgungsregelung vom 20.01.1984 aus der Zusatzversicherung gewährt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.

Die Klägerin ist seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Verdienst beläuft sich auf 1.600,– DM brutto monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden.

Mit Schreiben vom 20.01.1984 erteilte die Beklagte ihren Vollzeitkräften sowie den Teilzeitkräften, die mindestens die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit erreichten, sowie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die Zusage einer Zusatzversicherung, in der u. a. heißt:

  1. Bei Vollbeschäftigten mit einer Betriebs Zugehörigkeit von mindestens 10 Jahren übernimmt die Gesellschaft den Betrag in Höhe von DM 66,60 voll. …
  2. Bei Teilzeitbeschäftigten mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren übernimmt die Gesellschaft einen anteiligen Betrag in Höhe von DM 44,40.

Demgemäß hat die Beklagte eine Gruppenversicherung abgeschlossen.

Die Beklagte beschäftigt insgesamt 124 Arbeitnehmer, von denen 53 (37 männliche/16 weibliche) Vollzeitkräfte sind. Teilzeitbeschäftigt mit mindestens der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit – 19,5 Stunden – sind 21 weibliche Kräfte. Teilzeitbeschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit unter 19,5 Stunden sind 50 Kräfte (4 männliche / 46 weibliche). Die Klägerin hat vorgetragen, die Zusage der Zusatzversicherung verstoße gegen da-5-s Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EWGV, soweit die teilzeitbeschäftigten Frauen, die weniger als die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit arbeiteten, von der zugesagten Leistung ausgeschlossen würden. Hierin liege eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung, für die objektiv rechtfertigende Gründe nicht vorhanden seien. Dieser Teil der Zusage sei daher nichtig. Eine weitere mittelbare Diskriminierung der weiblichen Arbeitskräfte sei in der Versorgungszusage dadurch enthalten, daß die Beklagte bei Vollzeitkräften mit einer Betriebs Zugehörigkeit von mindestens 10 Jahren den Betrag von 66,60 DM voll übernehme, während bei Teilzeitkräften mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit lediglich 44,40 DM übernommen würde.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin eine Zusatzversicherung zur betrieblichen Altersversorgung rückwirkend ab 1. Januar 1984 abzuschließen und den monatlichen Beitrag von 66,60 DM zu übernehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Qualifikation und Arbeitsleistung der Teilzeitkräfte mit weniger als der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit rechtfertigten die getroffene Differenzierung in der Versicherungszusage. Der überwiegende Teil der betroffenen Mitarbeiter führe nur einfache manuelle Tätigkeiten aus und werde dementsprechend auch nur nach den niedrigeren Tarifgruppen vergütet. Die hinsichtlich der Zusatzversorgung vorgenommene Differenzierung entspreche auch dem seinerzeit gültigen Tarifvertrag, unter dessen Geltungsbereich nur Arbeitnehmer fielen, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit tätig seien. Die Aufnahme der Klägerin in die Gruppenversicherung würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und den unternehmerischen Zielen der Beklagten nicht Rechnung tragen. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grunde die Klägerin meine, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie zum Beitragssatz der Vollzeitkräfte in die Zusatzversicherung aufzunehmen. Daß den Teilzeitkräften ein Versorgungsanspruch lediglich in einer geringeren Höhe zustehe, sei keine Diskriminierung, sondern rechtfertige sich daraus, daß sie auch eine geringere Arbeitsleistung erbrächten.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.05.1992 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin – teilweise – dahingehend entsprochen, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Klägerin eine Zusatzversicherun...

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