Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

befristetes Arbeitsverhältnis Freiheit von Forschung. Wissenschaft und Lehre

 

Leitsatz (amtlich)

Der durch Art. 5 Abs. III Satz 1 GG gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre erstreckt sich auf das Recht der Hochschule, dem Gebot des freien Wissenschaftsbetriebes auch bei der Einstellung und Beschäftigung derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die an dem Austausch mit ausländischen Hochschulen teilnehmen. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Hochschule und einem ausländischen Lektor als unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuordnen sind.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 10.08.1982; Aktenzeichen 1c Ca 1260/82)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.8.1982 wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der 1941 geborene Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger; er studierte in seinem Heimatland bis 1973 mit dem Magisterabschluß. 1975 nahm er an der Universität Hamburg das Studium der Erziehungswissenschaften mit den Nebenfächern niederländische und friesische Philologie auf; dieses Studium schloß er 1978 mit der Promotion zum Doktor phil. ab. Mit dem Wintersemester 1975 nahm der Kläger daneben eine Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragter für Niederländisch an der C. A.-Universität zu K. wahr. Mit Schreiben vom 24.10.1978 wurde der Kläger beauftragt, ab 1.11.1978 das Lektorat für Niederländisch an der C. -A.-Unviersität „bis zunächst 30. September 1979” wahrzunehmen. Das Lektoratsverhältnis wurde über den 30.9.1979 hinaus jeweils um ein Jahr bis zum 30.9.1981 verlängert. Im Anschluß daran ist das Lektoratsverhältnis des Klägers – durch Schreiben des Präsidiums der C. A.-Universität vom 19.2.1981 – „letztmalig bis zum 30. September 1982” verlängert worden; in dem Schreiben heißt es u. a. weiter:

Die Bestellung als Lektor endet, wenn eine rechtzeitige Verlängerung der Beauftragung nicht erfolgt, durch Fristablauf ohne besondere Kündigung.

Mit seiner am 17.5.1982 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Ablauf seines Lektoratsverhältnisses mit dem 30.9.1982.

Der Kläger hat vorgetragen: Die Befristung des Arbeitsverhältnisses stütze sich auf einen allgemeinen Erlaß; die von dem beklagten Land genannten Gründe könnten eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zwar rechtfertigen, sie müßten jedoch für das konkrete Arbeitsverhältnis auch bestimmend gewesen sein. Das treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Der Kläger habe die geforderte enge Verbindung zum holländischen Sprach- und Kulturraum aufrechterhalten. Er habe seinen Wohnsitz in den Niederlanden behalten und in Hamburg nur ein Zimmer, das er in der Vorlesungszeit bewohne. In der vorlesungsfreien Zeit halte er sich regelmäßig in Holland auf; während der Vorlesungszeit sei er regelmäßig an den Wochenenden nach Holland gefahren, so daß ein ständiger Kontakt mit seinem Heimatland gegeben sei. Neben seinen regelmäßigen Reisen nach den Niederlanden halte der Kläger weiteren Kontakt durch den Bezug holländischer Lektüre und holländischer Zeitungen. Außerdem sei der Kläger im Vorstand der Deutsch-Niederländischen Gesellschaft e. V. in Kiel, deren Aufgabe die Vermittlung der Niederländischen Sprache und Kultur in Schleswig-Holstein sein. Auch hieraus ergebe sich eine enge und aktuelle Verbindung zur Sprach- und Kulturentwicklung seines Heimatlandes. Diese engen Kontakte machten es dem Kläger überhaupt erst möglich, neben seiner Lektorentätigkeit auch aktuelle holländische Literatur herauszugeben und zu übersetzen. So sei der Kläger beispielsweise Herausgeber der „Holländischen Reihe”, in der moderne holländische Literatur in deutscher Sprache veröffentlicht werde. Aufgrund des ständigen Kontakts mit der Sprachentwicklung in den Niederlanden sei der Kläger in der Lage, aktualitätsbezogenen Unterricht zu erteilen.

Das beklagte Land fordere von dem Kläger aber keinen aktualitätsbezogenen Unterricht. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses des germanistischen Seminars für das Wintersemester 1982/83 erfolge im Fach Niederländisch lediglich die Vermittlung der niederländischen Sprache in Grund- und fortgeschrittenen Kursen, und zwar in 8 Wochenstunden. Lediglich an 4 Wochenstunden würden kleine Übersetzungsübungen vom Niederländischen ins Deutsche durchgeführt. Auch hierfür seien Kenntnisse aktueller Sprachentwicklung nicht erforderlich. Seine speziellen Kenntnisse moderner holländischer Literatur könne der Kläger bei seiner Lehrtätigkeit nicht einsetzen, da er lediglich die niederländische Umgangssprache zu vermitteln habe. Wenn das beklagte Land aktualitätsbezogenen Unterricht fordere, hätte es darlegen müssen, daß der Unterricht des Klägers diese Bedingungen nicht erfülle. Es reiche dabei keineswegs aus, daß das bekl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge