REVISION / ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft. Lehrbeauftragte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Lehrbeauftragten an der Musikhochschule Lübeck sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 25.09.1985; Aktenzeichen 4b Ca 1053/85)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das 6Urteil des 0Arbeitsgerichts Lübeck vom 25. September 1985 geändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen und Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 36.000,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerinnen und Kläger (Kläger) sind mit unterschiedlicher Dauer Lehrbeauftragte an der Musikhochschule L. aufgrund von Lehraufträgen (Muster ein Lehrauftrages Bl. 23 a/24 d. A). Sie sind unterschiedlich bis zu einem vollen Lehrauftrag von zur Zeit höchsten 9,5 Semester-Wochenstunden beschäftigt. Der Lehrauftrag für den Kläger zu 6) ist mit Ablauf des Wintersemesters 1985/86 abgelaufen. Die Kläger 1) bis 8) erteilen Einzelunterricht, und zwar für folgende Instrumente und Gebiete:

Die Kläger 1), 7) und 8)

Klavier,

die Kläger 2) und 3)

Blockflöte,

die Kläger 4) und 5)

im Gesang,

der Kläger 6)

Gitarre.

Die Klägerin zu 9) ist Lehrbeauftragte für das Fach Musikalische Früherziehung und Grundausbildung und erteilt Gruppenunterricht.

Für die Wahrnehmung des Lehrauftrages ist pro Semesterwochenstunde eine Vergütung von 60,– DM vereinbart. Durch diese Stundenvergütung sind die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden, nichtunterrichtlichen Tätigkeiten wie die Vorbereitung auf den Unterricht, die Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und ähnlichen Veranstaltungen abgegolten. Nach dem Lehrauftrag „handelt es sich um ein selbständiges, die Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchendes Dienstverhältnis, das sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt. Tarifrechtliche Vorschriften finden hierauf keine Anwendungen”. Ferner ist in dem Lehrauftrag geregelt, daß dieser grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Semesters, für das er erteilt worden ist, endet und sich stillschweigend um ein weiteres Semester verlängert, wenn er nicht 14 Tage vorher gekündigt worden ist. Die Kläger haben den Lehrauftrag angenommen und sich mit den darin enthaltenen Bedingungen einverstanden erklärt. Das beklagte Land hat bis ein schließlich 1981 die Arbeitgeberanteile für die Rentenversicherung an die Kläger gezahlt. Im Jahre 1982 hat es zunächst gezahlte Beträge mit der Vergütung für Juni 1982 verrechnet.

An der Musikhochschule L. werden ungefähr 60 % des Lehrangebotes durch Lehrbeauftragte wahrgenommen. Die Lehrbeauftragten nehmen wie die hauptamtlichen Dozenten an Fachgruppensitzungen sowie an Aufnahme- und Abschlußprüfungen teil. Im Vorlesungsverzeichnis werden sie wie die anderen Dozenten namentlich aufgeführt, jedoch sind Ort und Zeit des Einzelunterrichts der Lehrbeauftragten nicht vermerkt. Einige Lehrbeauftragte führen den Unterricht auch außerhalb Lübecks durch.

Alle Kläger haben im Rechtszug Zahlungsansprüche geltend gemacht; die Kläger 1)–7) und die damaligen Kläger 9) und 10) (jetzt: Kläger 8) und 9) haben außerdem Feststellung begehrt, daß zwischen ihnen und den Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin 8) führt bereits einen Rechtsstreit gegen die Musikhochschule und das Land Schleswig-Holstein, in dem sie eine entsprechende Feststellung erreichen will (Arbeitsgericht Lübeck, Az.: 2b Ca 1411/83-, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 289/86).

Die Kläger 1)–7) und damaligen Kläger 9) und 10) haben die Auffassung vertreten, zwischen ihnen und dem beklagten Land bestehe ein Arbeitsverhältnis. Sie behaupten, sie seien den festangestellten Dozenten völlig gleichgestellt und wie diese in den Betrieb der Hochschule eingegliedert. Sie seien jedenfalls faktisch in den Lehrbetrieb eingegliedert und gezwungen, Ort und Termin ihrer Übungsstunden mit Rücksicht auf die anderen Verpflichtungen der Studenten und die anderweitige Nutzung der Übungsräume in der Hochschule abzustimmen. Sie könnten einzelne Studenten nur zurückweisen, wenn mehr Studenten bei ihnen unterrichtet werden wollten, als sie in der vertraglichen Zeit schaffen könnten. Bei freier Kapazität könnten sie keine Studenten zurückweisen, weil sie dann mit der Beendigung ihrer Verträge rechnen müßten. Sie seien auch an die Unterrichtslinien des beklagten Landes insofern gebunden, als sie ihre Studenten auf Prüfungen mit bestimmtem Inhalt zu bestimmten Zeitpunkten vorzubereiten hätten.

Die Kläger haben außerdem Zahlungsansprüche geltend gemacht. Im Wintersemester 1984/85 ist eine Anpassung der Vorlesungs- und Unterrichtszeiten der Musikhochschule Lübeck an die Vorlesungszeiten der übrigen Hochschulen erfolgt. Das hatte zur Folge, daß dieses ...

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