Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 05.08.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1410/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen 6 AZR 321/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05.08.1999 – 3 Ca 1410/98 – geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.040,28 DM brutto zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auszahlung des kinderbezogenen Anteiles am Ortszuschlag zusteht.

Der Kläger ist bei dem Beklagten als technischer Angestellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nebst den ergänzende Tarifverträgen anwendbar.

Er war bis 1990 mit Frau G. K. verheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn L. J., geboren am 13.11.1972, hervorgegangen. Nach der Trennung des Klägers von Frau K. im August 1988 zog L. zu seiner Mutter. Frau K. heiratete nach der Scheidung ihren jetzigen Mann P. K., der bei der Stadt Husum technischer Zeichner ist.

Seit Sommer 1997 bewohnt L. zusammen mit seiner Lebenspartnerin in Kiel eine Mietwohnung und studiert dort Sozialpädagogik. Das Kindergeld erhält die geschiedene Frau des Klägers, Frau G. K.. Der Kläger zahlt an seinen Sohn L. monatlich Unterhalt.

Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm der kindergeldbezogene Teil des Ortszuschlages gem. § 29 BAT zusteht. Er hat bestritten, daß der Sohn L. seine Wochenenden und Ferien im Haushalt der Eheleute K. verbringt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.040,28 DM brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Nach der schriftlichen Erklärung des Sohnes L. vom 16.05.1998 (Bl. 18 u. 19 d. A.) müsse davon ausgegangen werden, daß der Sohn L. nach wie vor in dem Haushalt der Eheleute K. aufgenommen sei. Mithin stehe der kindergeldbezogene Teil des Ortszuschlages dem Stiefvater P. K. zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Die Kammer habe ganz erhebliche Zweifel, ob der Sohn L. in den Haushalt seiner Mutter tatsächlich aufgenommen sei. Nach der Lebenserfahrung müsse damit gerechnet werden, daß der Sohn L. nach dem abgeschlossenen Studium der Sozialpädagogik nicht in den Haushalt seiner Mutter zurückkehre, sondern mit seiner Lebenspartnerin einen eigenen gründe. Die Kammer folge jedoch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für den Anspruch auf den kindergeldbezogenen Teil des Ortszuschlages maßgebend ist, wem das Kindergeld bewilligt sei. Da der Kläger das Kindergeld unstreitig nicht ausgezahlt erhalte, habe er auch keinen Anspruch auf den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages.

Gegen dieses ihm am 25.08.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.09.1999 Berufung eingelegt und die Berufung am 21.10.1999 durch Telefax und am 22.10.1999 durch Originalschriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Fall liege hier anders. Die Mutter, seine geschiedene Ehefrau, erhalte nämlich zwar das Kindergeld, habe jedoch keinen Anspruch auf den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages, da sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sei. Den kindergeldbezogenen Ortszuschlag erhalte vielmehr ihr Ehemann, der seinerseits keinen Kindergeldanspruch habe. Sinn und Zweck des erhöhten kindergeldbezogenen Ortszuschlages sei, den erhöhten Unterhaltsaufwand finanziell zu unterstützen. Er, der Kläger leiste jedoch allein Unterhalt an L.. Daß Herr P. K. keinen Beitrag zur Ausbildung leiste, aber den kindergeldbezogenen Ortszuschlag erhalte, sei grotesk. Er bestreite unverändert, daß L. noch in den Haushalt aufgenommen sei (Beweis: Zeugnis des L. J.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 05.08.1999, Aktenzeichen 3 Ca 1410/98, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.040,28 DM brutto zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf den kindergeldbezogenen Ortszuschlag hat, weil sein Anspruch nachrangig gegenüber dem Stiefvater sei. Maßgeblich dafür, wer den kindergeldbezogenen Ortszuschlag erhält, sei die Entscheidung über die Zahlung des Kindergeldbezuges. Eine bestandskräftige Kindergeldbewilligung sei verbindlich für den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages. Zwar sei die Mutter nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Dennoch habe der Kläger keinen Anspruch. Das ergebe sich aus der Konkurrenzvorschrift in § 29 Abschnitt B. Abs. 6 BAT. Nach § 2 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 BKGG, danach habe der Stiefvater auch gegenüber den leiblichen Eltern Vorrang bei der Kindergeldberechtigung, wenn das Kind in dem gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefvater lebe. Allein entscheidend sei, ob das Kind ...

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