Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Einrichtungshaus. Kassiererin. Supermarkt. SB-Laden. Eingruppierung einer Kassiererin an einer von mehreren Ausgangskassen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Regelbeispiel "Tätigkeit an einer Ausgangskasse in Supermärkten bzw. SB-Läden mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse" (Gehaltsgruppe 3 Entgelttarifvertrag Einzelhandel Schleswig-Holstein) verlangt eine Tätigkeit in einem Einzelhandelsbetrieb, der Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren und ergänzend problemlose Waren anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung anbietet. "SB-Läden" ist ein Synonym für "Supermarkt".

 

Normenkette

Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel Schleswig-Holstein § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 2012 c/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen 4 AZR 259/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.01.2011 - 2 Ca 2012 c/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin trat am 1. Juli 2002 als "Mitarbeiterin im Kundenservice" mit einer monatlichen Arbeitszeit von 59 Stunden in die Dienste der Beklagten ein. Die Beklagte betreibt in K... ein Einrichtungshaus, welches sich über zwei Stockwerke erstreckt. Im Obergeschoss befindet sich die sogenannte Möbelausstellung, im Erdgeschoss die Markthalle und die Selbstbedienungshalle. In der Möbelausstellung sind die ausgestellten Artikel mit verschiedenfarbigen Anhängern ausgestattet. Gelbe Anhänger weisen den Kunden darauf hin, sich an einen Mitarbeiter zu wenden. Dieser erstellt eine Mitnahmebuchung für den Kunden und steht ihm zudem für sämtliche Fragen zum Produkt und den begleitenden Serviceleistungen zur Verfügung. Rote Anhänger hingegen weisen den Kunden mittels Regal- und Fachangaben darauf hin, dass und wo er die gewünschten Artikel in der Selbstbedienungshalle eigenständig entnehmen kann.

Begibt sich der Kunde vom Obergeschoss ins Erdgeschoss, betritt er die Markthalle. Dort findet er Artikel, die er sofort in seinen Einkaufwagen legen kann. Dem schließt sich die Selbstbedienungshalle an. Hier kann der Kunde entsprechend den Angaben an den Produkten (Roter Anhänger) die von ihm gewünschten Einrichtungsgegenstände den Regalen entnehmen und zur Kasse befördern.

An der Kasse bezahlt der Kunde die entnommenen Artikel sowie die von den Mitarbeitern erstellten Mitnahmebuchungsbelege. Sobald ein Kunde einen Mitnahmebuchungsbeleg bezahlt hat, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lager des Einrichtungshauses ein entsprechendes Signal und kommissionieren die Ware für den Kunden. Nach Kontrolle durch einen weiteren Mitarbeiter an der sogenannten Warenausgabe wird dem Kunden die bereitgestellte Ware auf einem Einkaufswagen übergeben.

Der Eingangs-/Ausgangsbereich hat eine Größe von 1596 qm, die Möbelausstellung (Showroom) befindet sich auf einer Fläche 5.636 qm, die Markthalle hat eine Größe von 5.257 qm und die Selbstbedienungshalle weist 4.194 qm aus. Weitere Flächen entfallen auf die Warenannahme (2.681 qm), den Bürobereich (1.538 qm), die Technik-/Sozialräume (4.037 qm), das Restaurant (1.765 qm) und den Bereich Talon (2.574 qm).

Mit Stand 1. September 2010 beschäftigte die Beklagte in ihrem Einrichtungshaus in K... insgesamt 167 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon 57 im Verkauf, 14 im Bereich Komein (Kommunikation und Einrichtung), 15 an der Kasse, 3 an der Kassenadministration, 18 im Kundenservice (Warenausgabe, Umtausch, Backoffice, Smaland, Eingangsinfo), 30 in der Logistik, 14 in der Buchhaltung und 16 in der Personalabteilung einschließlich Azubis und Betriebsrat.

Die Klägerin ist ausschließlich als Kassiererin an einer der zahlreichen Kassen am Ausgang tätig.

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein Anwendung.

Die Klägerin erhält von der Beklagten Vergütung nach Gehaltsgruppe 2 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein. Die Gehaltsgruppe 2 erfasst Arbeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern. Als Beispiele nennen die Tarifvertragsparteien u. a. "Kassier/Innen".

Die Klägerin begehrt Vergütung nach der Gehaltsgruppe 3. Diese erfasst gehobene Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Zu den Beispielen heißt es u. a. im Tarifvertrag:

"Kassierer/Innen, deren Tätigkeit über die Merkmale der Gehaltsgruppe 2 hinausgeht (z. B. Tätigkeit an Sammelkassen, Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB-Läden mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse)."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Entgelttarifvertrages und der dort geregelten Gehaltsgruppen wird Bezug genommen auf den zur Akte gereichen Entgelttarifvertrag (Bl. ...

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