Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilig, Verfügung, Vorsitzender, Alleinentscheid, Anfechtbarkeit, stattgebend, Beschluß, Widerspruch, Zwangsvollstreckung, Landesarbeitsgericht, Rechtsschutz, Kompensation, Beschwerde, Zulässigkeit, Zuständigkeit, Arbeitsgericht, Berufungsgericht, Selbstüberprüfung, Arbeitskampf, Verfügungsgrund, Firmentarifvertrag, Tarifpartner, Schutzfunktion, Arbeitgeberkoalition, Tariffähigkeit, einzeln, Arbeitgeber, Tarifgegner, frei, Wahl, Betätigungsfreiheit, Tarifziel, Rationalisierungsschutz, Sozialplan, Betriebsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die durch Beschluß des Kammervorsitzenden des Landesarbeitsgerichts erlassene einstweilige Verfügung ist der Widerspruch nach § 924 ZPO statthaft.

2. Hat das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die beantragte einstweilige Verfügung durch Beschluß erlassen, ist für die Behandlung des gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Widerspruchs nicht das erstinstanzliche Gericht sondern das Landesarbeitsgericht zuständig.

3. Einstweilige Verfügungen sind im Arbeitskampf grundsätzlich zulässig. Die auf Verbot eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung ist begründet, wenn der Arbeitskampf rechtswidrig ist. Eine kampfweise Durchsetzung eines von einer Gewerkschaft erstrebten Firmentarifvertrages allein gegen den einzelnen Arbeitgeber ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Tarifverträge abschließenden Arbeitgeberverbandes ist. Nach Verbandsbeitritt können Tarifauseinandersetzungen kampfweise nur auf der Verbandsebene ausgetragen werden.

4. Ob der geplante Arbeitskampf auch rechtswidrig gewesen wäre, weil die Tarifziele – Sozialplan und Rationalisierungsschutz wegen geplanter Betriebsänderung – unzulässig sein könnten, bleibt dahingestellt.

 

Normenkette

ArbGG §§ 70, 78, 62, 64; ZPO §§ 924-925, 935, 937; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1

 

Beteiligte

T… GmbH & Co

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Zwischenurteil vom 12.11.1999; Aktenzeichen 3 Ga 37 c/99)

 

Tenor

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 12.11.1999 – 4 Sa 584/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen:

Die Verfügungsklägerin hat bis zum 09.12.1999 beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag die einstweilige Verfügung vom 12.11.1999 aufgehoben.

Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Arbeitgeberin) verfolgt mit den vorliegenden Anträgen das Ziel, von der Beklagten (Gewerkschaft) angekündigte Arbeitskampfmaßnahmen im Eilverfahren der einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen.

Die Klägerin betreibt mit ihren rund 230 Arbeitnehmern Fährschiffbetriebe insbesondere im Zusammenhange mit der zollfreien Einkaufsmöglichkeit „Duty-Free-Regelung”. Sie betreibt u. a. das Fährschiff MS Nils Holgersson, das sie im Februar 2001 durch einen Neubau ersetzen will. Gleiches gilt für ein unter schwedischer Flagge fahrendes Fährschiff. Hiermit verbunden ist die Absicht, vermutlich 30 Positionen, d. h. 60 bis 68 Arbeitsplätze, abzubauen. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhange Anfang August 1999 an den Betriebsrat herangetreten, um mit ihm über die geplante Betriebsänderung und einen Sozialplan zu verhandeln. Der Betriebsrat hat am 3. September 1999 bei einer Verhandlung mit der Klägerin die Weiterführung von Interessenausgleichsverhandlungen verweigert, da sich die Klägerin zunächst an die Gewerkschaft… zu wenden habe und hierzu auf einen Tarifvertrag zur Sicherung der Arbeitsplätze vom 23. August 1993 abgestellt, der ausweislich seines § 3 nur bis zum 31. Dezember 1997 Geltung besitzen sollte. Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht Lübeck mit Beschluß vom 1. Oktober 1999 die Einigungsstelle bestellt (Az.: 3 BV 68c/99). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 25. November 1999 – 4 TaBV 41/99 – zurückgewiesen. In jenem Verfahren hat der Betriebsrat weiterhin die Auffassung vertreten, er sei nicht zuständig, ein Sozialplan sei gegebenenfalls von der Klägerin und der beklagten Gewerkschaft … abzuschließen, unter Umständen nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes Deutscher Reeder e. V. und hat mit der Beklagten in der Vergangenheit auch mehrere Firmentarifverträge abgeschlossen.

Die beklagte Gewerkschaft … hat mit Schreiben vom 17. Juni 1999 die verfügungsklägerische Schiffahrtgesellschaft zu umgehenden Tarifverhandlungen über Regelungen zur Arbeitsplatzsicherheit und Sozialplangestaltung aufgefordert, weil nach dem Wegfall der „Duty-Free-Regelung” und der bei anderen Reedereien stattfindenden Personalreduktionen es an Bord der T… erhebliche Befürchtungen über die Arbeitsplatzsicherheit in ihrem Unternehmen gebe. Zugleich hat sie den Abschluß eines Tarifvertrages zur Arbeitsplatzsicherung/Sozialplantarifvertrag verlangt. Der Tarifvertragsentwurf der Beklagten enthält u. a. folgende Regelungen:

㤠1 Geltung...

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