Entscheidungsstichwort (Thema)

tarifliche Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer. Übergruppierung. Tantiemeanspruch. Anrechnung auf verdienstgesicherte Gehaltsteile. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 7 Nr. 5 TV Volksbanken schützt für ältere Arbeitnehmer den tariflichen Gesamtverdienst, verbietet aber dem Arbeitgeber bei freiwilligen Tantiemeleistungen nicht eine arbeitsvertraglich zulässige Anrechnung auf die verdienstgesicherten Gehaltsteile.

 

Normenkette

§ 7 Nr. 5 TV für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken vom 18.04.1979 i. d. F. vom 19.06.1996

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 28.03.1996; Aktenzeichen 4a Ca 2250/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen 9 AZR 698/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.03.1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Geschäftsjahr 1994 einen Anspruch auf Abrechnung und Zahlung von Tantieme gegen die Beklagte hat.

Der am 23.12.1936 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der Tarifvertrag für die V. und sowie die genossenschaftlichen Z. vom 18.04.1979 i. d. F. vom 19.06.1996 zugrunde (im folgenden: TV Volksbanken). Unter dem 14.01.1994 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Tantiemeregelung, in der es unter „Allgemeines” einleitend heißt:

Mit der Zahlung einer Tantieme werden alle Mitarbeiter über die laufende Gehaltszahlung hinaus am Erfolg eines Geschäftsjahres der Bank beteiligt. Es handelt sich um eine freiwillige, soziale Leistung der Bank, die an das jeweilige Betriebsergebnis eines Jahres und die individuelle Leistung des Mitarbeiters gekoppelt ist und auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Bis zum 31.08.1994 war der Kläger Leiter der Zweigstelle der Beklagten in K..; aufgrund dieser Tätigkeit war er in der Tarifgruppe 9 eingruppiert. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen hat die Beklagte diese Filiale zum 31.08.1994 geschlossen. Der Kläger ist seit dem 01.09. als Kundenberater in der Filiale H.. eingesetzt; diese Tätigkeit entspricht der Tarifgruppe 7. Einer vertraglichen Änderung seiner Eingruppierung hat der Kläger nicht zugestimmt. Ihre Absicht, dem Kläger wegen seiner Eingruppierung in die Tarifgruppe 9 eine Änderungskündigung auszusprechen, hat die Beklagte, nachdem der Betriebsrat im Hinblick auf die tariflichen Schutzvorschriften für ältere Angestellte widersprochen hatte, nicht ausgeführt. Die Differenz zwischen den Tarifgruppen 7 und 9 hat in den Monaten September bis Dezember 1994 monatlich 884,– DM betragen, insgesamt 3.536,– DM. Mit Rundschreiben vom 15.12.1994 hat die Beklagte ihren Mitarbeitern ihren Beschluß mitgeteilt, für das Geschäftsjahr 1994 eine Tantieme zu zahlen. Sie hat die Tantieme auf Grund eines speziellen Bewertungsschemas ausgezahlt, einen Abschlag im Dezember 1994 und den restlichen Betrag im April 1995. Der Kläger, der weder den „Berechnungsbogen Tantieme” noch die Tantieme selbst erhalten hat, bat die Beklagte mit Schreiben vom 19.07.1995, ihm die Hinderungsgründe zu nennen; die Beklagte teilte ihm mit, daß er seine Tantieme über sein monatliches Gehalt bekomme.

Der Kläger hat vorgetragen, sein Tantiemeanspruch ergebe sich aus der Tantiemeregelung der Beklagten vom 14.01.1994. Auch bei freiwilligen Leistungen sei jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Diesen habe die Beklagte dadurch verletzt, daß sie sämtlichen Center- und Zweigstellenleitern eine Tantieme für das Geschäftsjahr 1994 berechnet und ausgezahlt habe, nur ihm, dem Kläger, nicht. Sein Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung der Tantieme sei auch unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. Abrechnung über die im Geschäftsjahr 1994 verdiente Tantieme des Klägers zu erteilen,
  2. den sich aus der Abrechnung zugunsten des Klägers ergebenden Betrag an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über die Tantiemezahlung für das Geschäftsjahr 1994. Es handele sich um eine freiwillige Leistung; die individuelle Leistung des Klägers sei bereits durch die laufenden Gehaltszahlungen nach der Tarifgruppe 9 abgegolten; denn dadurch, daß er die Tätigkeit als Zweigstellenleiter seit dem 01.09.1994 nicht mehr ausübe, sei der Kläger überbezahlt. Einziges Regulativ dafür, daß der Kläger nicht mehr die höherwertige Tätigkeit wahrnehme und gleichwohl nach der Tarifgruppe 9 vergütet werde, bestehe darin, den Kläger von der Tantiemezahlung auszunehmen, auf die er keinen Rechtsanspruch habe.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.03.1996 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat das Abrechnungs- und Zahlungsbeg...

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