Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsentgelt. Berechnung. Ortszuschlag. Berechnung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung der Berechnung des Vergleichsentgelts gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA enthält keine planwidrige Regelungslücke für den Fall, dass sich die Regelungen des Ortszuschlags in anderen Tarifwerken ändern.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 5 Abs. 2; KAT-NEK § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabsatz 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2939 b/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.03.2008 – 1 Ca 2939 b/07 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wie das Vergleichsentgelt des Klägers nach § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zu berechnen ist, insbesondere, ob die hälftige Differenz der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags zusätzlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten angestellt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand bis zum 30.09.2005 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961(BAT) Anwendung. Zum 01.10.2005 wurde der Kläger in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet und ein Vergleichsentgelt gebildet.

Die Ehefrau des Klägers ist bei der G. in L. e.V. beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Kirchliche Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Kirche (KAT-NEK) Anwendung. § 29 Abschnitt C Abs. 1 Unterabsatz 1 KAT-NEK lautet:

„Ist der Ehegatte des Angestellten außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst … beschäftigt … und steht ihm der Unterschied zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Ortszuschlag des Angestellten.”

Bis einschließlich September 2005 erhielten der Kläger und seine Ehefrau von ihren jeweiligen Arbeitgebern jeweils den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. der Hälfte der Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufen 1 und 2.

Seit dem 01.10.2005 zahlt die Beklagte an den Kläger ein Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA, in das ein Ortszuschlag (§ 29 BAT) nach der Stufe 1 eingeflossen ist.

Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde nicht in den TVöD übergeleitet, sondern richtet sich nach wie vor nach dem KAT-NEK. Gemäß § 29 Abschnitt C Abs. 1 Unterabsatz 1 KAT-NEK erhält sie von der G. L. e. V. unverändert den Ortszuschlag der Stufe 1 zzgl. des halben Differenzbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2. Hintergrund ist die Regelung im Änderungstarifvertrag Nr. 36 vom 27. September 2005 zum KAT-NEK (Anlage B 1 = Bl. 17 f. d. A.). Dort haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass durch die Einführung des TVöD die bisherigen Ortszuschlagszahlungen nicht verändert werden sollten. Diese Regelung trat am 01.10.2005 in Kraft.

Mit seiner Klage will der Kläger erreichen, dass in die Berechnung seines Vergleichsentgelts zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen den Beträgen nach der Ortszuschlagsstufe 1 und der Stufe 2 einbezogen wird. Seinen Anspruch hat er zuvor mit Schreiben vom 15.12.2005 bei der Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA sei so zu verstehen, dass der Beschäftigte aus der Überleitung in den TVöD keine Vorteile ziehen solle. Es sei aber nicht Absicht der Tarifvertragsparteien gewesen, das Familieneinkommen zu verringern. Durch die Umstellung solle der Beschäftigte nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als bisher.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.282,80 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 23,54 seit dem 01.10.2005 sowie auf weitere EUR 53,45 seit dem 01.11.2005, sowie seit dem 01.12.2005 auf EUR 53,45 und auf EUR 53,45 seit dem 01.01.2006, EUR 53,45 seit dem 01.02.2006, EUR 53,45 seit dem 01.03.2006, EUR 53,45 seit dem 01.04.2006, EUR 53,45 seit dem 01.05.2006, EUR 53,45 seit dem 01.06.2006, EUR 53,45 seit dem 01.06.2006, EUR 53,45 seit dem

    01.07.2006, EUR 53,45 seit dem 01.08.2006, EUR 53,45 seit dem

    01.09.2006, EUR 53,45 seit dem 01.10.2006, EUR 53,45 seit dem

    01.11.2006, EUR 53,45 seit dem 01.12.2006, EUR 53,45 seit dem

    01.01.2007, EUR 53,45 seit dem 01.02.2007, EUR 53,45 seit dem

    01.03.2007, EUR 53,45 seit dem 01.04.2007, EUR 53,45 seit dem

    01.05.2007, EUR 53,45 seit dem 01.06.2007, EUR 53,45 seit dem

    01.07.2007, EUR 53,45 seit dem 01.08.2007, EUR 53,45 seit dem

    01.09.2007, EUR 53,45 seit dem 01.10.2007 und auf EUR 53,45 seit dem

    01.11.2007 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zum bisherigen Gehalt die Hälfte der Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 als Vergleichsentgelt im S...

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