Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis bei beabsichtigter Übernahme von Auszubildenden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in der beabsichtigten Übernahme von Auszubildenden liegende anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes ist nicht der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) zuzuordnen sondern kann geeignet sein, als sonstiger, in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen.

2. Entsprechendes gilt für die befristete Beschäftigung einer Arbeitnehmerin bis zur beabsichtigten Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis; auch dieser Sachverhalt ist nicht dem Sachgrund der Vertretung zuzuordnen sondern kann wegen des von der Arbeitgeberin mit der Ausbildung verbundenen Aufwands geeignet sein, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer anderen Arbeitnehmerin bis zur Übernahme des Auszubildenden zu rechtfertigen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 18.01.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1381 d/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2015; Aktenzeichen 7 AZR 115/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.01.2012 - 4 Ca 1381 d/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.06.2011 geendet hat.

Die Klägerin trat am 24.02.2002 erstmals in die Dienste der Beklagten. Sie war aufgrund von insgesamt 14 befristeten Arbeitsverträgen bzw. Änderungsvereinbarungen als Telefonserviceberaterin tätig. Es handelte sich im Einzelnen um folgende Verträge:

Vertrag vom 24.06.2002 für die Zeit vom 24.06.2002 bis 31.07.2003 (Anlage K 1 = Bl. 4 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 01.04.2003 für die Zeit vom 01.05.2003 bis 31.03.2004 (Anlage K 2 = Bl. 5 d.A.),

Arbeitsvertrag vom 24.07.2004 für die Zeit vom 02.08.2004 bis 31.12.2004 (Anlage K 3 = Bl. 6 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 28.12.2004 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 15.07.2005 (Anlage K 4 = Bl. 7 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 27.06.2005 für die Zeit vom 16.07.2005 bis 31.12.2005 (Anlage K 5 = Bl. 8 d.A.),

Arbeitsvertrag vom 28.12.2005 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2007 (Anlage K 6 = Bl. 9 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 31.05.2006 ebenfalls für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2007 (Anlage K 7 = Bl. 11 d.A.),

Arbeitsvertrag vom 09.05.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 (Anlage K 8 = Bl. 12 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 19.10.2007 für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 (Anlage K 9 = Bl. 14 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 11.06.2008 für die Zeit vom 15.06.2008 bis 30.06.2009 (Anlage K 12 = Bl. 18 d.A.),

Änderungsvereinbarung vom 24.07.2008 für die Zeit vom 07.07.2008 bis 06.10.2008 (Anlage K 10 = Bl. 16 d.A),

Änderungsvereinbarung vom 29.09.2008 für die Zeit vom 07.10.2008 bis 30.06.2009 (Anlage K 11 = Bl. 17 d.A.),

Arbeitsvertrag vom 15.06.2009 für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 (Anlage K 13 = Bl. 20 d.A.).

Im letzten Arbeitsvertrag vom 15.12.2010 (Anlage K 14 = Bl. 22 d.A.) vereinbarten die Parteien eine Befristung bis zum 30.06.2011. Gleichzeitig unterzeichnete die Klägerin einen Vermerk vom 15.12.2010 (Bl. 23 d.A.), in dem es heißt:

"...

Befristungsgrund:

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung)

Die Bundesagentur für Arbeit bekennt sich aus geschäfts- und gesellschaftspolitischen Gründen weiterhin klar zur eigenen Ausbildung. Sie hat sich mit § 25 Abs. 1 TVN-BA verpflichtet alle Auszubildenden nach Bestehen der Ausbildungsprüfung in ein auf vierundzwanzig Monate befristetes Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der individuellen Verpflichtung der Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsbereichs der BA uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein. Im Rahmen der Ansatzplanung ist vorgesehen, geeignete Auszubildende des Prüfungsjahrgangs 2011 im SC Neumünster anzusetzen. Die Auszubildenden werden rekrutiert aus den Verbundagenturen Heide, Flensburg, Kiel, Elmshorn und Neumünster. Für einen Ansatz stehen mehr Auszubildende zur Verfügung als sich Vakanzen abzeichnen.

Der Prüfungsjahrgang 2011 wird Mitte bis Ende Juni nächsten Jahres die Ausbildung mit Ablegen der Abschlussprüfung beenden und steht danach für einen Ansatz als Telefon-Service-Berater zur Verfügung. Der Kapazitätsverlust wird bis dahin durch die Beschäftigung von befristeten Kräften ausgeglichen.

Frau S. wird für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 befristet eingestellt. ..."

Gemäß § 25 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) vom 28.03.2006 verpflichtet sich die Beklagte,

"...alle Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung in ein auf vierundzwanzig Monate befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht personen- oder verhaltensbe...

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