Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Klageänderung. unzulässig. Sachdienlichkeit. Beihilfe. Beihilfeansprüche. Schadensersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Sachdienlichkeit eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 533

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 3780 b/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.03.2006 – 1 Ca 3780 b/05 – wird auch mit dem Berufungsantrag aus dem Schriftsatz vom 12.08.2008 zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, auch die des Revisionsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien stritten zunächst über Beihilfeansprüche des Klägers und streiten nunmehr um Schadensersatz.

Der Kläger trat am 26.01.1970 als Medizinalassistent in die Dienste der Stadt D.. In unmittelbarem Anschluss an die dortige Beschäftigung war er ab dem 01.10.1979 im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein tätig. Vom 01.09.1986 bis 30.06.1992 arbeitete der Kläger für den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) in T.. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war er bis zum 15.08.1992 beschäftigungslos. Seit dem 16.08.1992 arbeitete der Kläger bei der beklagten Anstalt bzw. deren Rechtsvorgängerin, dem Land Schleswig-Holstein, als angestellter Oberarzt im Institut für P.. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.10.2007.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen verwies § 40 BAT auf die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen.

In der Vergangenheit erhielten Mitarbeiter der Beklagten Beihilfeleistungen auf der Grundlage der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Arbeitnehmer und Auszubildende vom 09.10.1987 (GVOBl. Schl.-Holst. 1987 S. 321 = Beihilfeverordnung). Die Beihilfevorordnung wurde durch eine weitere Landesverordnung (Landesverordnung zur Aufhebung der Beihilfeverordnung vom 06.11.2003, GVOBI. Schl.-Holst. 2003 S. 566 = Aufhebungsverordnung) aufgehoben. Danach erhielten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur noch in bestimmten Fällen Beihilfe. Gemäß Art. 2 Nr. 3 der Aufhebungsverordnung sollte das Finanzministerium weitere Voraussetzungen, Umfang und Höhe durch Erlass regeln.

In Abs. 4 des darauf ergangenen Erlasses des Finanzministeriums vom 06.11.2003 wurde u. a. Folgendes bestimmt:

„… beihilfekonform privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen kein Zuschuss im Sinne des § 257 Abs. 2 SGB V von ihrem Arbeitgeber gewährt wird, erhalten weiterhin eine Beihilfe nach den Beihilferegelungen des Landes. Voraussetzung ist, dass diese Personen am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr vollendet haben (Art. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Aufhebung der Beihilfeverordnung). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben keinen Anspruch mehr auf die Gewährung von Beihilfe. Diesem Personenkreis wird empfohlen, ihren Versicherungsschutz aufgrund des Wegfalls des Anspruchs auf die Gewährung von Beihilfe anzupassen. …”

Der Kläger erhielt von der Beklagten bis zum 31.12.2003 Beihilfeleistungen auf der Grundlage der Beihilfeverordnung. Zur Abdeckung der nicht von der Beihilfe getragenen Kosten unterhielt der Kläger eine private Krankenversicherung. Hierfür wandte er monatlich 491,02 EUR (einschl. Pflegeversicherung) auf. Die Beklagte zahlte ihm hierzu einen Zuschuss in Höhe von 232,31 EUR (einschl. Pflegeversicherung).

Zum 01.01.2005 änderte der Kläger seinen Krankenversicherungsvertrag. Nach dem Tarifwechsel betrug sein Krankenversicherungsbeitrag (einschl. Pflegeversicherung) 953,32 EUR.

Im Oktober des Jahres 2005 beantragte der Kläger ohne Erfolg die Gewährung von Beihilfe für stationäre ärztliche Leistungen aus Mai bzw. Juni 2005. Mit seiner Klage begehrte er die Zahlung einer Beihilfe in Höhe von 50 % der angefallenen Kosten in Höhe von 3.862,49 EUR.

Der Kläger hat u. a. die Ansicht vertreten, die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Beihilfe verpflichtet. Sein Anspruch habe durch den Erlass des Finanzministeriums nicht wirksam eingeschränkt werden können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.931,25 EUR zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, durch den Erlass des Finanzministeriums habe der Beihilfeanspruch eingeschränkt werden können. Zudem seien in den streitgegenständ...

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