Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Beamtenähnliche Versorgung. Maßgeblicher Rechtszustand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Scheidet ein Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus den Diensten einer in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebenen Landesbank, so ist sein Versorgungsanspruch auf ein nach § 2 BetrAVG berechnetes Ruhegehalt gerichtet.

2. Der Anspruch richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers anzuwendenden Recht und zwar auch wenn das jeweilige Recht angewendet werden soll. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers kann eine Gesetzesänderung nicht mehr berücksichtigt werden, denn der Sachverhalt „Arbeitsverhältnis” ist mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens abgeschlossen.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1; BeamtenVG § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 25.02.1987; Aktenzeichen 2c Ca 2123/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 3 AZR 517/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.1987 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte ab Eintritt des Versorgungsfalles einen ab Eintritt des Versorgungsfalles zu dynamisierenden Rechtsanspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von zunächst 1.010,69 EUR abzgl. anzurechnender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, in welcher Höhe dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung zusteht.

Der Kläger ist am …1940 geboren. In der Zeit vom 09.05.1960 – 25.02.1965 studierte er. Hieran schloss sich vom 05.02.1965 – 31.07.1969 eine Referendarzeit an. Bei der Beklagten wurde er gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 05.11.1969 (Bl. 7 d. A.), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mit Wirkung vom 01.12.1969 als Sachbearbeiter und Rechtsberater im Kreditgeschäft eingestellt. Zum 01.01.1975 wurde ihm Prokura erteilt. Am 14.01.1980 fassten die Parteien den Anstellungsvertrag neu (Bl. 9 d. A.). In diesem Vertrag wurde ein Jahresgehalt vereinbart. Außerdem wurde dem Kläger ein Ruhegehalt wie folgt zugesagt:

Die Bank gewährt Ihnen in den in Ziffer 4 Absatz 2, Ziffer 5, Ziffer 6 Satz 2 und Ziffer 7 genannten Fällen ab Beendigung des Anstellungsvertrages Ruhegehalt und Ihren Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung (Versorgung).

Die Versorgungsbezüge werden unter Zugrundelegung des vor Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogenen Gehaltes in entsprechender Anwendung der in Schleswig-Holstein geltenden beamten-rechtlichen Grundsätze errechnet. Die Bank kann Berufsjahre, die Sie bei anderen Kreditinstituten oder in anderen Berufen geleistet haben, bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung für Ihre Dienststellung bilden.

Die Versorgungsbezüge ändern sich im gleichen Verhältnis wie die Bezüge nach Ziffer 3 Absatz 2.

Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der P.-Lebensversicherungsanstalt bzw. ähnlicher Einrichtungen werden auf die Versorgung angerechnet, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Von der Anrechnung dieser Rentenbeträge kann abgesehen werden, soweit sie in Berufsjahren erdient wurden, die bei der Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt werden.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1985. Die Parteien nahmen Verhandlungen über die dem Kläger zugesagte Altersversorgung und eine evtl. Abgeltung auf. Mit Schreiben vom 04.12.1985 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe ihn bei der VBL nachversichert (Bl. 17 d. A.). Der Kläger seinerseits wies mit Schreiben vom 25.06.1986 darauf hin, dass er dieser Handhabung nicht zustimme, da seine Altersversorgung expressis verbis geregelt sei (Bl. 4 d. A.).

Mit der am 02.12.1986 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn nach Eintritt des Versorgungsfalles ein Ruhegeld in Höhe von 67 % seines nach den jeweils geltenden Bestimmungen des für die öffentlichen Banken geltenden Tarifvertrages für einen Angestellten der höchsten Tarifgruppe (letztes Berufsjahr) berechneten Gehalts oder seinen Hinterbliebenen entsprechende Hinterbliebenenversorgung nach dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 14.01.1980 zu gewähren, wobei Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, der VBL und der P.-Lebensversicherung auf die zu gewährenden Ansprüche anzurechnen sein sollten und Berechnungsgrundlage für den Zeitpunkt des 30.06.1985 ein Betrag von 5.389,77 DM sei. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.1987 (Bl. 128 ff d. A.) die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Ber...

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