Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsbeitrag. Krankenversicherungspflicht. Auskunft des Arbeitnehmers. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann ein unterbliebener Abzug des von dem Beschäftigen zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht mehr erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall gem. § 28g S. 1 SGB IV nur dann an den Arbeitnehmer halten, wenn dieser seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Der Arbeitnehmer ist gem. § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben. Dabei ist er nur verpflichtet, Tatsachen anzugeben. Rechtsauskünfte sind von ihm nicht geschuldet.

 

Normenkette

SGB IV §§ 28g, 28 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1556 b/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.10.2004 – 5 Ca 1556 b/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.

Der Beklagte ist am ….1964 geboren. Vom 01.04.1985 bis 31.03.1999 war er als Zeitsoldat tätig. Vom 01.10.1999 an bis zum 30.09.2000 absolvierte er an der K. I. im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Anschließend erhielt er weiter Übergangsgebührnisse und war beihilfeberechtigt. Deshalb hatte er zur Ergänzung eine private Krankenversicherung abgeschlossen.

Bei dem Kläger wurde der Beklagte gem. Arbeitsvertrag vom 30.11.2000 (Bl. 19 d. A.) mit Wirkung vom 01.12.2000 bis zum 31.05.2001 als Physiotherapeut gegen eine Vergütung von brutto 3.550,00 DM monatlich beschäftigt. Der Kläger führte nicht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Eine Betriebsprüfung der LVA Schleswig-Holstein am 25.03.2003 ergab, dass der Kläger verpflichtet wurde, Beiträge von insgesamt 1.786,99 EUR nachzuzahlen. Wegen dieser Nachzahlung nimmt der Kläger den Beklagten auf Erstattung in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.10.2004, gegen das rechtzeitig Berufung eingelegt worden ist, die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei ein Verschulden im Sinne des § 28g S. 3 SGB IV nicht festzustellen. Ihm sei nicht vorzuhalten, dass er sich die Auskunft über die Krankenversicherungspflicht des Beklagten nicht habe schriftlich geben lassen. Der Abzug sei deshalb schuldlos unterblieben, weil er auf einer unzutreffenden Auskunft einer zuständigen Stelle beruht habe. Er habe sich bei der A., und damit bei der zuständigen Einzugsstelle erkundigt und von dort eine falsche Auskunft erhalten. Hierauf habe er sich verlassen dürfen. Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Beklagte seinen Pflichten nach § 280 Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nachgekommen sei. Im Einstellungsgespräch habe der Kläger dem Beklagten ausdrücklich zugesagt, dass er privat krankenversichert sei und dies auch so lange bleiben könne, wie er Übergangsgeld von der Bundeswehr erhalte. Auf Nachfrage habe er noch einmal ausdrücklich erklärt, dies sei so üblich, während man noch Übergangsgeld erhalte. Dies habe Frau R., die bei dem Gespräch anwesend gewesen sei, schriftlich bestätigt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 07.10.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn – 5 Ca 1556 b/04 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.786,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.05.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe in dem Vorstellungsgespräch lediglich erklärt, dass er nach Beendigung seiner Dienstzeit Übergangsgebührnisse erhalte und im Rahmen des Berufsförderungsdienstes eine Ausbildung zum Physiotherapeuten erfolgreich abgeschlossen habe. Auch habe er mitgeteilt, dass er beihilfeberechtigt sei und der verbleibende Teil über eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt werde. Dass er kranken- und pflegeversicherungsfrei sei und deshalb keine weiteren Beiträge auf den Kläger zukommen würden, habe er nicht gesagt. Der Kläger habe offenbar aus der Äußerung, der Beklagte sei beihilfeberechtigt und privat versichert, die irrige Schlussfolgerung gezogen, dass dann auch keine weiteren Beiträge auf ihn zukommen würden. Die von dem Kläger benannte Zeugin R. habe sich während des Vorstellungsgespräches in der Küche befunden und dort Kaffee getrunken.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge.

Die Berufung ist bereits unbegründet, sowe...

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