Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Provisionsvergütung. zur Anhängigkeit der Provisionsvergütung von Kundenzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht.

2. Der Erlass eines Teil-Urteils über einen von mehreren Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers ist zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn das Arbeitsgericht über einen Teil eines einheitlichen Provisionsanspruchs durch Teil-Urteil entscheidet. In diesem Fall kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Teil-Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2; HGB § 87a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 31.07.2012; Aktenzeichen 2 Ca 968/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.07.2012 - 2 Ca 968/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger wegen des Geschäfts mit dem Kunden I. EUR 7.200,00 brutto zu zahlen.

Soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.025,95 brutto zuzüglich Zinsen wegen des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Z. verurteilt worden ist und soweit die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.008,46 brutto zuzüglich Zinsen wegen des Provisionsanspruchs des Klägers wegen des Kunden Y. verurteilt worden ist, wird das Teil-Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Provisionsansprüche des Klägers.

Die Beklagte betreibt ein Beratungsunternehmen für Logistik und Fracht. Sie analysiert und optimiert die Kostenstrukturen im Logistikbereich ihrer Kunden und schlägt Maßnahmen zur Kosteneinsparung vor. Ihr Honorar richtet sich nach der Höhe der erzielten Einsparungen, von denen sie einen prozentualen Anteil erhält. Dieser ist nach Projektabschluss fällig, das ist nach Umstellung der Vertragsbeziehungen der Kunden zu den Logistikdienstleistern. Üblicherweise wird das Honorar in Teilbeträgen über 2 Jahre gezahlt.

Der Kläger war vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2011 als Ratgeber/Kosulent (Projektleiter) im Bereich "Transport und Logistik" bei der Beklagten beschäftigt. Hinsichtlich seines Gehalts ist im schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 11 - 14 d. A.) geregelt:

6. Gehalt

Als Gehalt wird ein Festbetrag von 2.000,00 EUR pro Monat und eine Provision von 25 % vom Nettoumsatz, den der Mitarbeiter erwirtschaftet, gezahlt. Die Provision wird fällig nach Eingang der Zahlung vom Kunden.

Nach ein Jahr wird den Festbetrag von dem Gehalt auf 1.000,00 EUR reduziert.

Mit Wirkung ab 2009 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Provisionssatzes auf 27 % des Nettoumsatzes. Aufgabe des Klägers war es, die von der Beklagten ihren Kunden angebotenen Prozessoptimierungen und Kosteneinsparungen im Lager- und Transportbereich zu ermitteln und bei den Kunden umzusetzen.

Streitig sind aus dieser Tätigkeit noch Provisionsansprüche des Klägers wegen Aufträgen der Kunden Z., Y. und I. aus den Jahren 2009 bis 2011. Unstreitig steht der Beklagten wegen bereits gezahlter Provisionsabschläge noch ein Gegenanspruch von EUR 5.630,00 zu, mit dem sie gegenüber dem Provisionsanspruch des Klägers wegen des Geschäfts mit dem Kunden Y. und - soweit noch ein aufrechenbarer Teil verbleibt - wegen des Geschäfts mit dem Kunden Z. erklärt hat.

Für den Kunden Z. haben die Parteien eine abweichende Provisionsvereinbarung getroffen, nach der der Kläger 15 % des Nettoumsatzes als Provision erhält. Z. zahlte an die Beklagte bislang EUR 27.357,00 aufgrund von 12 Rechnungen in der Zeit vom 31.03.2011 - 31.01.2012 (Rechnungsdatum) (Anlage B 5, Bl. 102 - 113 d. A.).

Gegenüber dem Kunden Y. rechnete die Beklagte unstreitig in der Zeit vom 23.09.2011 - 10.03.2012 insgesamt EUR 68.641,38 netto ab (Anlage B 4, Bl. 95 - 101 d. A.), von denen nach Vortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz EUR 53.145,18 bezahlt gewesen sind.

Gegenüber dem Kunden I. ist noch eine Rechnung der Beklagten in Höhe von EUR 18.000,00 offen, die die Firma I. nicht bezahlt, weil die Beklagte nach Auffassung eines Schreibens der Bevollmächtigten der Firma I. (Anlage B 3, Bl. 93 f d. A.) "ihre Aufgaben" nicht erfüllt hat. Ein Gerichtsverfahren strebt die Beklagte gegen die Firma I. wegen ihrer Honorarforderung nicht an.

Der Kläger hat vorgetragen:

Wegen des Kunden Z. stehe ihm für das erste Jahr 15 % von EUR 27.360,00, also EUR 4.104,00 an Provisionsvergütung zu, für das zweite Jahr 15 % von EUR 13.680...

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