Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzins. Bausparvertrag. freiwillige Sozialleistung. Sonderzins auf Bausparverträge. verdeckte Sachleistung. Anspruch. Arbeitsvertrag. Familienmitglied. Pensionäre. arbeitsvertragliche freiwillige Sozialleistung. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewährung eines Sonderzinses von 1% über den Kundenkonditionen durch den Arbeitgeber auf

2. Ist der Sonderzins nicht zusätzlich im Bausparvertrag vereinbart, besteht gegenüber der später ausgegliederten und rechtlich verselbständigten Bausparkasse

 

Normenkette

BGB §§ 611, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen öD 4 Ca 389 a/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen 3 AZR 102/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 11.7.2007 – ö.D. 4 Ca 389 a/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien und die Streithelferin streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Sonderzinsen auf mit ihr eigenständig bestehende Bausparverträge gutzuschreiben hat, oder ob es sich insoweit um Ansprüche aus einem zurückliegenden Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Streithelferin handelt.

Die Klägerin war vom 01.04.1976 bis zum 31.05.1997 bei der Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der L. Schleswig-Holstein G. in deren Bilanzabteilung beschäftigt. Seit dem 01.06.1997 ist sie Pensionärin. Das Anstellungsverhältnis richtete sich nach dem Tarifvertrag für die öffentlichen Banken in der jeweils gültigen Fassung (Anlage St1 – Bl. 147 f d.A.).

Die Beklagte war bis zum 01.06.2003 ein rechtlich unselbständiger Zentralbereich der L.. Nach § 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der L. Schleswig-Holstein G. und der Hamburgischen L. G. auf eine Aktiengesellschaft wurde die L. Schleswig-Holstein unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft verschmolzen. Verschmelzungsstichtag war der 01.01.2003. Nach § 1 Abs. 6 des o.g. Staatsvertrages gingen das Vermögen der Schleswig-Holsteinischen L. und der Hamburgischen L. G. in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolgerung auf die Streithelferin über. Unmittelbar vor dieser Verschmelzung wurde der bis dahin rechtlich unselbständige Zentralbereich „L.” aus dem Vermögen der L. ausgegliedert und auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft, die Beklagte, übertragen. Gemäß § 4 LBSG gingen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die in der ehemaligen unselbständigen L. beschäftigt waren, mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ausgliederung mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte über. Bis zu ihrem Ausscheiden war die Klägerin nicht im ehemals unselbständigen L.-Bereich tätig.

Zwischen der Beklagten und der Streithelferin bestehen keine gesellschaftlichen Beziehungen und/ oder Beteiligungen.

Die Klägerin hat als Pensionärin der L. insgesamt 9 Bausparverträge mit der L., die damals noch unselbständig war, geschlossen. Alle 9 Bausparverträge enthalten unstreitig ausschließlich die Festlegung regulärer Guthabenzinsen, jeweils zwischen 2,0 und 2,5 % und keinerlei ausdrückliche Vereinbarung oder Hinweis bezüglich eines Sonderzinses. Für zwei Anträge der Klägerin und deren Annahme durch die Beklagte wird auf Bl. 80 – 83 d.A. Bezug genommen.

Die L. als Arbeitgeberin der Klägerin und Rechtsvorgängerin der Streithelferin gewährte viele Jahre lang ihren Mitarbeitern bzw. deren Ehegatten sowie ihren Pensionären und deren Ehegatten bei Abschluss von Bausparverträgen einen Sonderzins von 1 % über den Kundenkonditionen. Abgewickelt wurde dieses wie folgt: Die L. Schleswig-Holstein, die gemäß § 18 Abs. 3 BSpkG gesondert zu bilanzieren war, schrieb den jeweiligen Bausparverträgen jeweils am Jahresende bezogen auf das aktuelle Bausparguthaben den 1%igen Sonderzins gut. Dieser wurde ausweislich der Kontoauszüge verbucht unter „Zinsen lt. Sonderkondition” (Anlagenkonvolut K2 – Bl. 17 – 46 d.A.). Im Gegenzug zahlte die L. an die L. jeweils für den gutgeschriebenen Sonderzins intern einen Ausgleichsbetrag in gleicher Höhe. Die Mitarbeiter der L., so auch die Klägerin, waren in die Details der Hintergründe bezüglich der Auszahlungs- und Abwicklungsmodalitäten des Sonderzinses nicht involviert. Für sie war lediglich der Erhalt des Sonderzinses maßgeblich und auch nur auf Basis der jährlichen Kontoauszüge der L. sichtbar und überprüfbar. Bis einschließlich 2003, dem Jahr der Verschmelzung, Ausgliederung und der Betriebsübergänge erhielt die Klägerin den 1%igen Sonderzins auf ihre 9 laufenden Bausparverträge. Ab 2004 stellte die Beklagte die Gutschrift von Sonderzinsen auf den Bausparkonten ein, nach dem die Rechtsnachfolgerin der L., die H. ...

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