Entscheidungsstichwort (Thema)

Systematik der Eingruppierung im TVöD. Bestimmung und Bewertung der Arbeitsvorgänge eines Sachbearbeiters im Jobcenter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sachbearbeiters "Heranziehung Unterhaltspflichtiger" besteht aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, nämlich zum einen der materiell-rechtlichen Feststellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen sowie die entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen inklusive der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sowie zum anderen der prozessualen Verfolgung und Vollstreckung solcher Ansprüche (BAG, Urt. v. 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 -, Rn. 24, juris).

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist das Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.

 

Normenkette

BAT § 22 Abs. 2; TVÜ-VKA § 29 Abs. 1, § 29a; TVöD EG 9; TVöD EG 11; TVÜ-VKA § 4 Abs. 1; SGB III §§ 44b, 44d, 44g

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 19.12.2018; Aktenzeichen 3 Ca 934 d/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 19.12.2018, Aktenzeichen 3 Ca 934 d/18, wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der jetzt 47-jährige Kläger ist ausgebildeter Verwaltungsfachangestellter und absolvierte erfolgreich den zweiten Angestelltenlehrgang an der Verwaltungsakademie B.. Er wurde am 01.02.1997 von der Stadt K. eingestellt. Seit dem 01.01.2005 arbeitet der Kläger als "Sachbearbeiter Unterhalt" im Fachdienst "601 Unterhalt". Sein Arbeitsverhältnis ging im Rahmen einer Personalüberleitung zum 01.01.2011 auf den beklagten Kreis über. Nach der Personalüberleitung ordnete der Beklagte ihn mit Wirkung zum 01.01.2011 an das Jobcenter ab. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-VKA (früher: BAT) Anwendung. Der Kläger erhielt vor der Überleitung seines Arbeitsvertrages in das Tarifwerk TVöD-VKA Vergütung nach Vergütungsgruppe (VergG) IVb Fallgr. 1a BAT und erhält derzeit entsprechend den Überleitungsvorschriften des TVÜ-VKA von dem beklagten Kreis Vergütung nach der Entgeltgruppe (EG) 9c TVöD-VKA. Zusammen mit zwei weiteren Kolleginnen beantragte er bereits mit Schreiben vom 18.01.2013 seine Höhergruppierung bzw. Eingruppierung in die EG 10 TVöD-VKA.

Soweit hier von Belang enthält die Anlage 1 zum BAT folgende aufeinander aufbauende Vergütungsgruppen:

Vergütungsgruppe V c

1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe V b

1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Vergütungsgruppe IV b

1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IV a

1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 a heraushebt.

1b Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

Vergütungsgruppe III

1a Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung e...

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