Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheinarbeitsverhältnis. Arbeitsvertrag. Scheingeschäft. Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts.

 

Normenkette

BGB § 117 Abs. 1, § 123 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 15.06.2007; Aktenzeichen 3 Ca 112 e/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.06.2007, Az.: 3 Ca 112 e/07, abgeändert und

  1. Beklagte verurteilt, an den Kläger Lohnabrechnungen für die Monate März 2006 bis Mai 2007 zu erteilen,
  2. der Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 15.05.2007 insgesamt EUR 41.325,– brutto (abzüglich gezahlter EUR 17.400,00 netto) nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 2.850,00 seit dem 17.10.2006, auf EUR 31.350,00 seit dem 27.02.2007, auf EUR 39.900,00 seit dem 08.05.2007 und auf EUR 41.325,00 seit dem 08.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossenen wurde. Der Kläger begehrt Abrechnung und Zahlung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalts.

Der 57-jährige Kläger tunesischer Herkunft und der Beklagte arbeiteten seit ca. 1997 gemeinsam als Kellner. Im Dezember 2005 machte der Beklagte eine Erbschaft. Im März 2006 bot er dem Kläger an, für ihn, den Beklagten, ein Hotel in W. zu kaufen und anschließend für ihn zu managen. Zu diesem Geschäft kam es nicht. Der Beklagte betreibt daneben einen Gebrauchtwagenhandel unter der nicht eingetragenen Fa. E. E. Ltd. (im Folgenden: Fa. E.). Am 11.01.2006 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger für die Fa. E. ab dem 01.03.2006 als Bl-Assistent zu einem Monatsgehalt von EUR 2.850,00 brutto eingestellt wurde. In der Folgezeit tätigte der Kläger Autokäufe und Autoverkäufe, vor allem in der Ukraine, aber auch in Dubai und Italien und organisierte die Überführungen. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis nicht ab und führte weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab.

Der Beklagte zahlte an den Kläger folgende Nettobeträge:

8. März 2006

3.000,00 EUR

Mai 2006

300,00 EUR

Juni 2006

600,00 EUR

30. Juni 2006

3.000,00 EUR

Juli 2006

500,00 EUR

August 2006

2.500,00 EUR

31. August 2006

5.000,00 EUR

September 2006

500,00 EUR

Oktober 2006

2.000,00 EUR

Gesamtsumme

17.400,00 EUR

Die Auszahlungen bzw. Überweisungen vom 08.03.2006 (Bl. 35 d. GA.), 30.06.2006 (Bl. 61 d. GA.) und 31.08.2006 (31.08.2006) erfolgten namens des Beklagten bzw. der Fa. E. durch den jetzigen Klägervertreter.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe für den Beklagten tatsächlich – wie vereinbart – auch als Assistent des Betriebsleiters gearbeitet. Er habe für den Beklagten vor allem in Hamburg Kraftfahrzeuge angekauft und Fahrer für die Überführungen organisiert. Seine Aufgabe sei es gewesen, sich bei Autohändlern in Hamburg und Umgebung nach für den Export in Frage kommenden jungen Gebrauchtwagen zu erkundigen und Preisverhandlungen zu führen. Den Kauf selbst habe dann der Beklagte abgewickelt. Ende April bis Anfang Mai 2006 habe er ein Verkaufsgeschäft in die Ukraine über einen gebrauchten Mercedes zu einem Verkaufspreis von US-$ 25.000,00 abgewickelt. Bei der Gelegenheit habe er einen Betrag von EUR 2.300,00 an vier Angestellte des Beklagten in Kiew auszahlen sollen. Der Beklagte habe ihn schriftlich angewiesen, sich für die an die Mitarbeiter ausgezahlten Beträge Quittungen ausstellen zu lassen (Bl. 36 d. GA.). Für die Überführungsfahrt vom 23.04. bis 12.05.2006 habe ein Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge D., ihm zuvor EUR 4.000,00 ausgehändigt. Dieser Betrag sollte für die Auszahlung an die Mitarbeiter in Kiew sowie für Reisespesen sein. Im Juni 2006 habe er sodann im Auftrag des Beklagten einem Käufer aus der Ukraine einen Mercedes C 200 Esprit gegen eine Teilzahlung von EUR 2.800,00 ausgehändigt. Bei dem Geschäft sei der Zeuge H. zugegen gewesen. Den Restkaufpreis habe jener Käufer direkt an den Beklagten gezahlt. Mitte Juni 2006 habe er, der Kläger, Fahrzeugpapiere im Auftrag des Beklagten in das Büro des jetzigen Beklagtenvertreters gebracht. Ca. eine Woche später habe er die Papiere im Auftrage des Beklagten im Büro des Beklagtenvertreters wieder abgeholt. Vom 25.08. bis 28.08.2006 sei er noch einmal mit dem Beklagten in Kiew gewesen, um den dort tätigen Mitarbeitern zu kündigen und restliche Geldbeträge auszuzahlen. In der Zeit vom 06.09. bis 13.09.2006 sei er in Dubai gewesen, um für den Beklagten einen gebrauchten Toyota zu erwerben (Bl. 80 d. GA.). Auf den Kauf...

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