Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 25.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 2282/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.02.2001; Aktenzeichen 4 AZR 35/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.11.1998 – 2 Ca 2282/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 19.01.1999 zugestellt wurde und gegen die sie am 19.02.1999 Berufung eingelegt hat, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am 19.04.1999 begründet wurde, Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 5 Lohnrahmentarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung (LRTV) sei unzutreffend erfolgt. Nach § 11 Ziff. 1 LRTV, der wie folgt lautet:

„Ständige Akkordarbeiter sind solche Arbeitnehmer, die entweder als solche eingestellt sind oder aber in den letzten abgerechneten drei Kalendermonaten (bzw. der in diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Lohnabrechnungsperioden) mehr als 66 2/3 % ihrer Arbeitszeit im Akkord gearbeitet haben”

sei die Klägerin ständige Akkordarbeiterin. Daher dürfe die Überführung in Zeitlohnarbeit nach § 11 Abs. 5 LRTV, der wie folgt lautet:

„Ständigen Akkordarbeitern, die endgültig in Zeitlohnarbeit überführt werden, ist eine Änderungskündigung auszusprechen, falls eine betriebliche Einigung nicht möglich ist. Während der tariflichen Kündigungsfrist ist der Akkorddurchschnittsverdienst zu zahlen”

nur im Rahmen einer Änderungskündigung erfolgen.

Die Formulierung „betriebliche Einigung” sei nicht mit Betriebsvereinbarung bzw. Einigungsstellenspruch gleichzusetzen. Vielmehr bedeutet dies eine innerbetriebliche Einigung zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmern.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.11.1998 – 2 Ca 2282/98 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.054,42 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 19.08.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, aus § 4 des Arbeitsvertrages ergebe sich nicht, daß die Klägerin ständig im Akkord zu beschäftigen sei. Voraussetzung einer Entlohnung nach Akkord sei, daß auch im Akkord gearbeitet werde. Der Arbeitsvertrag enthalte insoweit nicht eine Abweichung von den dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Tarifverträgen. Danach sei der Wechsel von Akkord zum Zeitlohn zulässig.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Die Klägerin hat nicht Anspruch auf Nachzahlung für die Monate Februar bis April 1998 in der geforderten Höhe. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß auch die Angriffe der Berufung nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Der Einzelarbeitsvertrag der Parteien schreibt nicht eine Beschäftigung im Akkord fest. Vielmehr ergibt sich aus § 4 des Arbeitsvertrages nur, daß die Beklagte sich bereit erklärt, die Klägerin in den Akkord zu übernehmen. Da die Parteien aber die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbart haben, bedeutet die Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages nicht, daß hier eine Abweichung von der tarifvertraglichen Regelung festgeschrieben werden sollte.

Die Klägerin ist zwar zutreffend der Auffassung, daß sie bis zum Spruch der Einigungsstelle ständige Akkordarbeiterin im Sinne des § 11 LRTV war. Daß sie bis zur Einführung des Zeitlohnes als Akkordarbeiterin beschäftigt wurde, ist unstreitig. Die Einigungsstelle hat jedoch zulässig die Einführung von Zeitlohn beschlossen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Begriff „betriebliche Einigung” nicht in dem Sinn verstanden werden, daß hierfür eine einzelvertragliche Vereinbarung erforderlich ist. Betrieblich bedeutet „den Betrieb betreffend, zu ihm gehörend”. Demgegenüber hätten die Tarifvertragsparteien, wären sie von der Notwendigkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung ausgegangen, den Begriff „einzelvertraglich oder individuell” verwendet, jedenfalls nicht betrieblich. Betrieblich kann nur in einem größeren Zusammenhang zu verstehen sein, nämlich daß eine kollektive Gruppe betroffen ist.

Es liegt auch eine betriebliche Einigung im Sinne des § 11 Abs. 5 LRTV vor. Nicht nur eine Betriebsvereinbarung, sondern auch der Spruch einer Einigungsstelle ist als „betriebliche Einigung” im Tarifsinn zu verstehen. Insoweit wird auf die Entscheidung des LAG Schl.-Holst. vom 13.07.1999 (1 Sa 617/98) verwiesen.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Zulassung wegen der Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich über den Bezirk eines Landesarbeitsgeric...

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