Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlung. Tarifvertrag. Auslegung. Gewerkschaftsmitglied. Besitzstandsregelung. Mindestgarantie. Betriebszugehörigkeit. Stichtagsregelung. Auslegung eines Firmentarifvertrages. Betriebszugehörigkeit und Gewerkschaftsmitgliedschaft

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Ziffer 12 des ab 2007 für die D. H. AG geltenden „Tarifvertrages über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung” stellt eine Besitzstandsregelung nur für Gewerkschaftsmitglieder dar, die am 31.12.2006 Arbeitnehmer eines Unternehmens der Holding waren.

 

Normenkette

„Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung” der D. H. AG § 5 Ziff. 12; „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung” der D. H. AG § 5 Ziff. 13

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 09.06.2010; Aktenzeichen 3 Ca 623 c/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen 10 AZR 247/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.06.2010 – 3 Ca 623 c/10 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Gewerkschaftsmitglied einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für 2009 nach Maßgabe eines Firmentarifvertrages hat und in diesem Zusammenhang um die Auslegung dieses Tarifvertrages.

Der Kläger trat als Mitglied der Gewerkschaft ver.di am 07.04.2008 in ein Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten ein. Er ist als Mitarbeiter im Archiv tätig.

Rechtsvorgängerin der Beklagten war die D. S. GmbH. Sie gehörte, wie heute die Beklagte, zum Konzern der D. H. AG.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der D. H. AG und den Gewerkschaften ver.di und NGG abgeschlossene „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 27. März 2007 nebst Änderungstarifvertrag vom 21.11.2008” (im Folgenden TV-S) in der Fassung des mit Rückwirkung in Kraft gesetzten, bestätigenden Tarifvertrages vom 02.03.2010 Anwendung. Nach dem TV-S erhalten die Arbeitnehmer, abweichend von früheren Sonderzahlungsregelungen, erstmalig ab 2007 für jedes Wirtschaftsjahr eine Sonderzahlung, deren Höhe sich nach der Entwicklung des Betriebsergebnisses des Konzerns der D. H. AG (EBITDA) bestimmt.

Im TV-S heißt es auszugsweise wie folgt:

㤠2 Anspruchsvoraussetzungen

1. Der Arbeitnehmer erhält für jedes Wirtschaftsjahr (01.01.bis 31.12.) eine Sonderzahlung, deren Höhe von der Entwicklung des Betriebsergebnisses (EBITDA) des Konzerns der D. H. AG abhängig ist, wenn er seit dem 1. Januar des Wirtschaftsjahres ununterbrochen als Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigt ist und am letzten Kalendertag des Monats Dezember des Wirtschaftsjahres noch im Arbeitsverhältnis steht. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beginnt, und die am letzten Tag des Monats Dezember noch im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten das Sonderentgelt nach Monaten anteilig, und zwar ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Wirtschaftsjahr.

2. ….

§ 3 Höhe der Sonderzahlung

1. Die Sonderzahlung beträgt maximal das 1,5fache des jeweils durchschnittlichen Monatsentgeltes

2. …

§ 4 Fälligkeit der Sonderzahlung

(Anmerkung: Fassung vom 27. März 2007)

1. Die Sonderzahlung für das Wirtschaftjahr erfolgt spätestens mit der Entgeltzahlung des Monats April des folgenden Wirtschaftsjahres

2. … (Bl. 7 d.A.)

§ 4 Fälligkeit der Sonderzahlung

(Anmerkung: Fassung vom 21.11.2008 und vom 02.03.2010)

Die Sonderzahlung für das Wirtschaftsjahr ist fällig mit der Entgeltzahlung des Monats November des Wirtschaftsjahres. Diese Fälligkeit wird mit Berechnung und Auszahlung nach den in § 5 Ziffern 2 und 3 festgelegten Regelungen erfüllt.

Die Restzahlung erfolgt spätestens im Monat April des folgenden Wirtschaftsjahres. (Bl. 13 d.A.)

Die Berechnungsweise ist in § 5 TV-S nach bestimmten Faktoren geregelt. Für die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di und der NGG ergeben sich für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010 gegenüber den übrigen Arbeitnehmern entsprechend § 5 Ziffern 4 bis 9 jeweils höhere Faktoren. Weiter heißt es in § 5 TV-S:

§ 5 Berechnung der Sonderzahlung

1. …

12. Unabhängig von einer möglichen höheren Zahlung nach den Regelungen der Ziffern 4 bis 9 erhalten Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG in den Jahren 2007 bis 2009 mindestens eine garantierte Sonderzahlung in Abhängigkeit zu der am 31.12.2006 jeweils gültigen Regelung nach folgender Tabelle:

Am 31.12.2006 gültige Regelung

Garantierter Faktor

Sonderzahlung nach Haustarif

0,80

TVöD (Regelung 2007)

0,60 bis 0,90

TVL

0,35 bis 0,95

TVöD-(Ost)

0,45 bis 0,675

BAT-Ost

0,6721

ENDO-Klinik

0,35

NGG

0,40

13 (Anmerkung: Fassung vom 27. März 2007)

Als Gewerkschaftsmitglied gilt, wer spätestens am 06.03.2007 in die Gewerkschaft eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30.11. des jeweiligen Wirtschaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht gekündigt wurde. Für die Jahre 2008 und folgende gilt jeweils der ...

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