Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 29.07.1999; Aktenzeichen 1 Ca 718 a/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen 3 AZR 260/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.07.1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 13.428,– DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Versorgungszuschuss gegen die Beklagte hat.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, einen Versorgungszuschuss auf der Basis einer Gesamtversorgung in Höhe von 63 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge seit dem 1. Juni 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.07.1999 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Zahlungsbegehren der Klägerin für zulässig gehalten, jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass nach der Dienstvereinbarung Nr. 1, die alleinige Vertragsgrundlage sei, die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätze anzuwenden seien und aufgrund dieser dynamischen Verweisung die Angestellten der Beklagten weder besser noch schlechter, sondern in ihrer Versorgung genauso wie Beamte gestellt werden sollten. Die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 3 BeamtVG finde auch nicht entsprechende Anwendung, da die Klägerin die Altersgrenze von 65 Jahren an dem vorgesehenen Stichtag, am 01.01.2002 noch nicht erreichen werde.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 27.8. zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 27.09. Berufung eingelegt und diese, nachdem die Begründungsfrist bis zum 29.11.1999 verlängert worden war, an diesem Tag begründet.

Sie trägt vor:

Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Dienstvereinbarung Nr. 1 die alleinige Vertragsgrundlage sei. Vertragliche Grundlagen der Versorgungszusage seien auch das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 03.01.1985 sowie die diesem Schreiben beigefügte Anlage „Altersversorgung Informationen zur Dienstvereinbarung Nr. 1”, die der Klägerin zusammen mit der Dienstvereinbarung Nr. 1 fest zusammengeheftet übersandt worden seien. Von den vertraglichen Grundlagen sei der Vertragsinhalt zu unterscheiden, für den die DV als maßgebend bezeichnet werde. Soweit der Vertragsinhalt auslegungsbedürftig sei, seien vorrangig die weiteren vertraglichen Grundlagen – die gemeinsamen Vorstellungen und Erwartungen der Vertragsparteien sowie das Vorhandensein und die Fortdauer objektiver Rahmenbedingungen bei Vertragsschluss –, mithin die Geschäftsgrundlage heranzuziehen. Die in § 4 DV enthaltene Verweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätze sei nicht dynamisch. Weder § 4 Abs. 1 noch die Versorgungsvereinbarung insgesamt bezweckten eine Gleichstellung der Angestellten der Beklagten mit Beamten. Diese Regelungen hätten ausschließlich einen steuerrechtlichen Hintergrund und eine dementsprechende Zweckbestimmung. Die Beklagte habe vielmehr allein steuerlich begünstigte Pensionsrückstellungen bilden wollen und der Klägerin dabei eine Versorgungszusage gegeben, deren Höhe nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berechnen sei. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht der Ansicht, dass § 85 Abs. 3 BeamtVG auf die Klägerin auch nicht entsprechende Anwendung finde. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der §§ 37, 39 SGB VI und habe einen Rentenanspruch mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres – vor dem 01.01.2000 – erworben. Daher berechne sich der von der Beklagten zu gewährende Versorgungszuschuss analog § 85 Abs. 3 BeamtVG nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.07.1999 – ö. D. 1 Ca 718 a/99 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und Berufungsklägerin einen Versorgungszuschuss auf der Basis einer Gesamtversorgung in Höhe von 63 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge seit dem 1. Juni 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Der Umfang des Ruhegehaltes der Klägerin sei aus dem Beamtenrecht zu entnehmen, nicht aus dem Sozialversicherungsrecht bzw. dem Arbeitsrecht. Die Beklagte habe die Gesamtversorgungszusage auf Grundsätze bezogen, wie sie für Beamte des Landes Schleswig-Holstein gälten. Zu Recht habe das Arbeitgericht eine dynamische Verweisung angenommen. Die für das Beamtenrecht geltende Altersgrenze von 65 Jahren gelte auch für die Regelaltersgrenze der Klägerin. Danach komme eine Aufstockung des Versorgungszuschusses durch die Beklagte nicht in Betracht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht b...

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