Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz und Abgeltungsanspruch wegen nicht gewährten und genommenen Urlaubs. Doppelarbeitsverhältnis und Urlaubsanspruch. Berichtigung und Neuformulierung eines Zeugnisses durch das Gericht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt. Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen noch der tariflichen Befristung. Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei seiner Beendigung abzugelten.

2. Ist ein Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen und wird dann festgestellt, dass das zuerst begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, liegt ein Doppelarbeitsverhältnis vor. Der Ausschluss des Urlaubs nach § 6 BUrlG gilt für diesen Fall nicht.

3. Rechtsgrundlage eines Zeugnisberichtigungsanspruchs ist § 109 Abs. 1 GweO. Da das Zeugnis eine einheitlich verfasste Darstellung und Beurteilung des Arbeitsverhältnisses ist, dessen Teile nicht ohne Sinnentstellung auseinandergerissen werden können, sind die Gerichte befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und selbst neu zu formulieren.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, § 275 Abs. 1, 4, § 280 Abs. 1, § 283 S. 1, § 286 Abs. 1 S. 1, § 615 S. 2; BUrlG § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 4; KSchG § 11 Nr. 1; GewO § 106 Abs. 1, § 109 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 07.12.2016)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2018; Aktenzeichen 9 AZR 615/17)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufungen beider Parteien wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 7.12.2016 teilweise geändert. Der Tenor des Schluss-Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.233,85 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 3.683,08 seit dem 13.4.2016 und auf weitere EUR 1.550,77 seit dem 28.5.2016 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf ihrem Firmenbriefpapier das nachfolgende Arbeitszeugnis zu erteilen:

      Zeugnis

      Herr D... M..., geboren am ..., trat am 01.05.2007 als Teamleiter Datenverarbeitung / CAD, CAM in unser Unternehmen ein. Des Weiteren hat Herr M... am 16.02.2012 die Aufgaben als stellvertretender Produktionsleiter übertragen bekommen und ab dem 05.10.2012 die Leitung der Arbeitsvorbereitung.

      Zu den wesentlichen Aufgaben von Herrn M... als Teamleiter Datenverarbeitung / CAD, CAM gehörten folgende Tätigkeiten:

      • -

        Die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Produktionskapazität in der Fräserei

      • -

        Die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Produktionskapazität in der Fräserei Die Erstellung, Prüfung, Archivierung und Verwaltung der CAD-Daten

      • -

        Die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Produktionskapazität in der Fräserei Die Erstellung, Prüfung, Archivierung und Verwaltung der CAD-Daten Erfassung von Produktionsdaten

      • -

        Erstellung bzw. Aktualisierung von Arbeits- und Betriebsanweisungen für den Bereich Fräserei

      Als stellvertretender Produktionsleiter umfasste sein Aufgabengebiet in der Hauptsache:

      • -

        Überprüfung und ggf. Abstimmung der Produktions- und Musteraufträge zusammen mit Vertrieb, technische Klärung und F&E

      • -

        Durchführen von Schulungen und Unterweisungen für die Produktionsmitarbeiter

      • -

        Durchführen von Schulungen und Unterweisungen für die Produktionsmitarbeiter Definieren und Erfassen von Betriebskennzahlen im Produktionsbereich

      • -

        Kontrollieren von Prozess- bzw. Produktionsabläufen, Steigerung von Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Qualität

      • -

        Ergebniskontrolle und Bewertung einzelner Produktionsteams

      • -

        Unterweisen, Anleiten, Überwachen der Mitarbeiter hinsichtlich Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften; Durchführen von Arbeitsplatzanalysen

      In der Funktion als Leiter Arbeitsvorbereitung übernahm Herr M... schwerpunktmäßig folgende Arbeiten:

      • -

        Organisation und Steuerung der Arbeitsvorbereitung zur Sicherstellung termingerechter Produktionen

      • -

        Arbeitsvorbereitungstechnische Steuerung der gesamten Arbeitsprozesse für den Bereich Produktion

      • -

        Steuerung und Überwachung der Auftrags- und Fertigungsplanung sowie die Entscheidung über Fremd- bzw. Eigenfertigung und der jeweiligen Durchführung im oder außer Haus

      • -

        Überprüfung von Stücklisten und Arbeitsplänen sowie fortlaufende Aktualisierung

      • -

        Terminabsprachen mit der Abteilung Vertrieb und Ansprechpartner für Vertrieb

      • -

        Optimierung der Arbeitsabläufe im Bereich der Fertigung

      Herr M... hat sich schnell in die Arbeitsabläufe eingearbeitet. Er besuchte regelmäßig erfolgreich Weiterbildungsseminare, um seine guten Fachkenntnisse zu erweitern und seine Stärken auszubauen. Aufgrund seiner Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit ist es Herrn M... auch in anspruchsvollen und fordernden Situationen möglich gewesen, erfolgreiche und praktikable Problemlösu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge