Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2654 c/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 6 AZR 652/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.03.1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 62.159,76 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage gemäß § 1 des Tarifvertrages vom 09.01.1987 zur Ergänzung der Lohn- und Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes (im Folgenden: TV Lohnsicherung) zu zahlen.

Gemäß Arbeitsvertrag vom 10.03.1992 ist der Kläger zum 15.03.1992 als „Munitionshelfer D. u. Transporthelfer D.” mit der Lohngruppe VII bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden durch die Beklagte eingestellt worden. Nach dem Arbeitsvertrag vom 30.03.1990 ist der Kläger ab dem 01.04.1990 als vollbeschäftigter Arbeiter auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt worden. Mit Schreiben vom 25.09.1990 hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Umstellung der Wache zum 01.10.1990 ausweislich der anliegenden Tätigkeitsdarstellung den „Wachdienst unter gleichzeitiger Ausbildung zum Wachmann mit Aufgaben nach dem UZwGBw im 24-Stunden-Schichtdienst” übertragen. Nach einem Vermerk in der Kopfleiste der Tätigkeitsdarstellung ist diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung betrug die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Kläger 293 Stunden 15 Minuten; die Tätigkeit ist nach der Lohngruppe VII bewertet worden. Nachdem der Kläger sich wiederholt der Prüfung als Diensthundeführer unterzogen hatte und er diese Prüfung 1996 nicht bestanden hatte, setzte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.1998 zum 01.04.1998 in den Tagesdienst um; die Arbeitszeit des Klägers belief sich ab dem 01.04. auf 167,4 Stunden monatlich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem MTV für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen (im Folgenden: MTArb).

Der Kläger hat vorgetragen, da er im Rahmen einer Rationalisierungsmaßnahme umgesetzt worden sei, stehe ihm nach dem TV Lohnsicherung eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene Mehrarbeit entfallenden Monatstabellenlohnes zu. Für die Monate April 1998 bis März 1999 errechne sich ein Anspruch auf 20.719,92 DM brutto (1.726,66 DM brutto monatlich × 7). Der Eingriff der Beklagten in die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien sei nicht mehr auf der Grundlage des Direktionsrechts möglich.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Zulage gemäß § 1 des Tarifvertrages vom 09.01.1987 zur Ergänzung der Lohn- und Vergütungssicherung in bestimmten Bereichen des Bundes zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.719,92 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 12.086,62 DM brutto seit Rechtshängigkeit bis zum 31.03.1999 und auf 20.719,92 DM seit dem 01.04.99 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Da der Kläger nicht mehr die Eignung zum Führen von Diensthunden habe, komme ein Einsatz im Schichtdienst nicht mehr in Betracht. Die Umsetzung sei durch das Direktionsrecht gedeckt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.03.1999 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers mit der Begründung entsprochen, dass die Umsetzung des Klägers vom 24-Stunden-Schichtdienst in den Tagesdienst eine vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche bzw. wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sei. Weil diese Maßnahme für den Kläger zu einem Wechsel seiner Beschäftigung geführt habe, stelle sie eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne dieser Tarifvorschrift dar. Ergänzend zu § 6 des RationalisierungsschutzTV hätten die Tarifpartner die Zahlung einer Zulage in Höhe des auf die weggefallene Mehrarbeit entfallenden anteiligen Monatstabellenlohns geregelt. Die notwendigen Voraussetzungen erfülle der Kläger, da er u. a. seit mehreren Jahren im Wachdienst tätig sei. Da der Leistungsanspruch des Klägers sich unmittelbar aus den tariflichen Vorschriften ergebe, habe es einer Änderungskündigung nicht bedurft.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Sie trägt vor:

Die Umsetzung des Klägers gemäß Schreiben vom 22.01.1998 vom 24-Stunden-Schichtdienst in den Tagesdienst ab 01.04.1998 sei keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV-Rationalisierungsschutz 1987. Überdies sei es nicht zu einem Wechsel der Beschäftigung des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 TV-Vergütungssicherung gekommen. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütungssicherungszulage zu, so dass Fe...

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