Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Steuerlast. brutto=netto. Brutto=Netto-Klausel in Abfindungsvergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Formulierung „brutto = netto” in einem Abfindungsvergleich wird objektiv nur zum Ausdruck gebracht, dass der vereinbarte Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber ungekürzt ausgezahlt werden soll. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, wer von den Parteien die auf die Abfindung anfallende Steuer zu tragen hat. Grundsätzlich ist im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.

2. Behält der Arbeitgeber keine oder zu wenig Lohnsteuer ein, bleibt er als Haftungsschuldner dem Finanzamt zur Zahlung verpflichtet. Erfüllt er später freiwillig die Steuerforderung, entsteht in diesem Augenblick ein Rückerstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 2, § 812 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 08.06.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1144/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 08.06.2006 (3 Ca 1144/05) abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.549,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückabtretung der an die Klägerin abgetretenen Steuererstattungsansprüche aus der Steuerfestsetzung für 2002.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Beklagte 2/5 und die Klägerin 3/5.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin wegen an das Finanzamt geleisteter Zahlungen Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. G. eG W.. Der Beklagte war bei ihr seit 1991 als angestellter Geschäftsführer tätig. Die Genossenschaft kündigte das Arbeitsverhältnis im Mai 2001. In dem von dem Beklagten angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Flensburg (3 Ca 761/01) schlossen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte am 25.09.2001 einen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautet:

„§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das zwischen der Firma und H. E. bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen mit dem 30.06.2002 beendet.

§ 2 Vergütungsfortzahlung und Freistellung

1. Die Firma verpflichtet sich, bis zum 30.06.2002 die regelmäßige monatliche Vergütung in Höhe von DM 15.566,00 brutto weiter zu zahlen.

2. Herr E. wird mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.

3. Soweit der Mitarbeiter während der Arbeitsfreistellung anderweitige Einkünfte bezieht, werden diese nicht auf die Vergütungsfortzahlung angerechnet.

§ 3 Abfindung

Die Firma verpflichtet sich, Herrn E. in entsprechender Anwendung von §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von DM 90.000,00 (brutto = netto) zu zahlen. Hiervon ist ein Betrag in Höhe von DM 70.000,00 am 01.07.2002 fällig. Ein weiterer Betrag in Höhe von DM 20.000,00 ist am 01.07.2003 fällig.

Herrn E. wird gestattet, von dem ersten, am 01.07.2002 fälligen Abfindungsbetrag bis zu dem gesetzlichen Höchstbetrag in Höhe von DM 37.488,00 für eine Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuzahlen. Herr E. wird die genaue Höhe und das Konto, auf das einzuzahlen ist, der Firma rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag benennen.

§ 4 Ausgleich für Weiterbeschäftigungszusage

Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass durch die Fusion per 01.04.2001 zwischen der Firma mit der O. M. e.G. der von der Firma bei Arbeitsvertragsschluss zugesicherte Anspruch auf eine fünfjährige Weiterbeschäftigung grundsätzlich entstanden ist. Zur Abgeltung dieses bis zum 31.03.2006 geltenden Weiterbeschäftigungsanspruchs vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Firma Herrn E. eine Abfindung in Höhe von insgesamt DM 280.000,00 (brutto = netto) zahlt, die in Raten wie folgt fällig werden:

Zum 01.07.2003

DM 55.000,00

Zum 01.07.2004

DM 75.000,00

Zum 01.07.2005

DM 75.000,00

Zum 01.07.2006

DM 75.000,00”

Die Klägerin zahlte die gemäß Vergleich bis zum 01.07.2004 fälligen Raten ungekürzt an den Beklagten aus. Für die erste Abfindungsrate in Höhe von 70.000,00 DM errechnete die Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 20.549,18 EUR und überwies diesen Betrag am 21.01.2003 an das Finanzamt H. (vgl. Bl. 78 – 80 d. A.).

Auf der Lohnsteuerkarte des Beklagten für das Jahr 2002 war zwar die komplette an ihn bis Ende Juni 2002 gezahlte Vergütung ausgewiesen, nicht aber die in diesem Jahr gezahlte erste Abfindungsrate. Das Finanzamt H. setzte die Einkommensteuer des Beklagten für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 23.07.2003 (Bl. 96 d. A.) auf 8.426,00 und den Solidaritätszuschlag auf 284,02 EUR fest. Die im Jahr 2002 gezahlte Teilabfindung blieb bei der Festsetzung...

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