Entscheidungsstichwort (Thema)

„Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter”

 

Leitsatz (redaktionell)

Der „Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter” ist keine Ausbildung i.S.v. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V.

 

Normenkette

TVöD §§ 21, 26, 15; TVöD-BT-V § 46 Nr. 9 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen ö. D. 3 Ca 360 d/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.09.2010, Az. ö. D. 3 Ca 360 d/10, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob dem Kläger für die Teilnahme an dem „Ergänzungslehrgang Strahlenschutz” der Tabellenlohn oder nach dem Lohnausfallprinzip Urlaubsentgelt gemäß § 21 TVöD i. V. m. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V zustand.

Der 43-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1996 als technischer Schiffsoffizier beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes des Bundes, d. h. der TVöD und die diesen ergänzenden Tarifverträge, Anwendung. Der Kläger ist zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt.

In der Zeit vom 05.05. bis zum 08.05.2009 nahm der Kläger an einem „Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter” teil. Der Kläger wurde zu diesem Lehrgang abgeordnet, um seine als Strahlenschutzbeauftragter notwendigen Kenntnisse zu erhalten bzw. zu erweitern. Die Beklagte zahlte dem Kläger für den Lehrgangszeitraum lediglich das Grundentgelt. Die Differenz zwischen dem Grundgehalt und Urlaubsentgelt bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum beträgt unstreitig EUR 183,84 brutto.

Soweit hier von Belang enthält § 46 TVöD-BT-V folgende Regelungen:

„§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigt e im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Kapitel I. Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Nr. 1: Zu § 1 – Geltungsbereich –

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderregelungen für ins Ausland entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen.

Nr. 2: Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –

(1) Beschäftigte haben sich unter ‚Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfestellung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

Kapitel II. Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

Nr. 9: Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –

(5) Beschäftigte haben sich unter Zahlung des Urlaubsentgelts einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfestellung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

…”

Mit Schreiben vom 13.11.2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten u. a. auch für die Teilnahme an diesem Lehrgang rückständige Vergütung auf der Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts geltend.

Am 11.02.2010 hat der Kläger Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht erhoben und u. a. Zahlung rückständiger Vergütung für die strittige Lehrgangsteilnahme im Mai 2009 in Höhe von EUR 183,84 brutto beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Vergütung während der Fortbildungszeit berechne sich auf der Grundlage von § 21 TVöD i. V. m. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V. Der Lehrgang diene dem Selbstschutz sowie der Hilfestellung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen i. S. v. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage mit Urteil vom 29.09.2010 im Umfang von EUR 183,40 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat die Berufung zugelassen. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Belang hat es zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V erfüllt seien. Obgleich der Kläger zum Lehrgangsinhalt nichts vorgetragen habe, könne aufgrund der generellen Thematik davon ausgegangen werden, dass dort Kenntnisse vermittelt wurden, wie sich die Schiffsbesatzung vor schädlichen Strahlen schützen könne. Damit seien sowohl der Selbstschutz als auch die Hilfeleistung bei Katastrophen durch Strahleneinwirkung verbunden. Unerheblich sei, ob durch den Ergänzungslehrgang grundlegende Kenntnisse vermittelt worden seien, ohne die der Kläger die Position eines technischen Schiffsoffiziers nicht ausfüllen könne. Denn aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschrift ergebe sich nicht, dass nur Aufbaulehrgänge, die Spezialkenntnisse vermitteln, auf der Grundlage des Urlaubsentgelts zu vergüten seien. Das Arbeitsgericht hat insoweit auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachen vom 09.03.2009, Az. 8 Sa 1622/08, verwiesen....

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