Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Entschädigungsklage wegen altersgemäßer Benachteiligung durch Stellenausschreibung und Selbstbeschreibung als "junges dynamisches Unternehmen" und fehlenden Hinweis auf die Eignung des Arbeitsplatzes als Teilzeitarbeitsplatz. Diskriminierung wegen des Alters in einem sich selbst als "junges dynamisches Unternehmen" beschreibendem Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Selbstbeschreibung als "junges dynamisches Unternehmen" in Stellenanzeige kein Indiz für Diskriminierung wegen des Alters

Die Selbstbeschreibung eines Unternehmens als "junges dynamisches Unternehmen" lässt eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer nicht vermuten.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verwendung der maskulinen Form "Unternehmen mit 65 Mitarbeitern" im ersten Satz einer Stellenanzeige lässt nicht auf eine Benachteiligung von Frauen schließen, wenn sich die Arbeitgeberin in diesem ersten Absatz der Anzeige lediglich vorstellt, über die Zahl der Beschäftigten die Unternehmensgröße erkennen lässt und alle drei Sätze des ersten Absatzes der Beschreibung des Unternehmens und des Geschäftszwecks dienen und die Erwartungen oder Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber erst am Ende der Anzeige formuliert werden.

2. Eine "junges Unternehmen" beschäftigt nicht zwangsläufig überwiegend junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder sucht solche. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass jüngere Bewerberinnen und Bewerber sich eher zu neu gegründeten Unternehmen hingezogen fühlen, während ältere Bewerberinnen und Bewerber eingeführte Unternehmen bevorzugten.

3. Bei Verwendung des generischen (verallgemeinernden) Maskulinums kann nicht ohne Weiteres diskriminierende Absicht unterstellt werden, da auch der Gesetzgeber in dieser Weise formuliert. Hintergrund der Entscheidung für die männliche oder die weibliche Form ist regelmäßig die bessere Lesbarkeit.

4. Unterbleibt der Hinweis auf die Eignung des Arbeitsplatzes als Teilzeitarbeitsplatz, stellt dieser Umstand mangels gesetzlicher Sanktion auch kein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Arbeitsplätze nicht ausdrücklich als Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben, grundsätzlich keine Frauen einstellen.

 

Normenkette

ZPO § 233; AGG §§ 7, 3 Abs. 1, §§ 11, 15 Abs. 2; TzBfG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 02.09.2015; Aktenzeichen 4 Ca 28/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.11.2017; Aktenzeichen 8 AZR 604/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.09.2015 - 4 Ca 28/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den die Klägerin aufgrund einer Benachteiligung als Frau, wegen ihrer Herkunft und wegen ihres Alters geltend macht.

Die am ....1961 in Russland geborene Klägerin schloss im Jahr 1984 ein Studium der Fachrichtung Elektronische Maschinen am Institut für Gerätebau und Luftfahrt in S. P.mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin ab. In Deutschland wurde das Studium der Klägerin als mit einem an einer deutschen Fachhochschule abgeschlossenen Diplomstudium der Fachrichtung Informatik gleichwertig anerkannt. Im Jahr 2000 absolvierte die Klägerin einen Kurs "Programmierung mit Java" bei der Fernuniversität H.. Seit April 2003 ist sie arbeitslos. Die Klägerin nahm jeweils "mit sehr gutem Erfolg" an den Qualifizierungskursen "Java Webprogrammierung" (30.07. - 10.08.2012) und "Java Webprogrammierung - Fortgeschrittene Techniken" (16.07. bis 27.07.2012) teil.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein im Jahr 2004 gegründetes Handelsunternehmen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im internationalen elektronischen Wertpapierhandel. Dazu nutzt sie u.a. von ihr selbst entwickelte Software. Die Beklagte beschäftigt aktuell an die 100 Arbeitnehmer.

Bereits im Jahr 2007 hatte sich die Klägerin erfolglos bei der Beklagten beworben. Auf das Absageschreiben vom 06.12.2007 wird Bezug genommen (Anlage A 14 = Bl. 57 d. A.).

Die Beklagte veröffentlichte Ende April 2014 eine Stellenanzeige, mit der sie "mehrere erfahrene Software Entwickler (Java) (m/w)" suchte (Anlage A 1 = Bl. 4 d. A.). In der Anzeige heißt es u.a.:

"Die S-T. GmbH ist ein junges und dynamisches Unternehmen mit 65 Mitarbeitern am Stadtrand von H.. Das Kerngeschäft liegt im internationalen elektronischen Handel mit Finanzinstrumenten jeglicher Art in eigenem Namen. S ist Mitglied an fast allen europäischen Börsen und Handelsplätzen und hat weitere Märkte über internationale Broker angebunden.

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