Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenkündigung, 13. Monatseinkommen, vorgezogenes Altersruhegeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis zum 30.11. kündigt, um das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, steht am 01.12. nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Nr. 1 Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen vom 13.07.1995, sodaß ein Anspruch insoweit nicht gegeben ist.

 

Normenkette

Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen vom 13.07.1995 § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 4 Ca 634b/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2000; Aktenzeichen 10 AZR 197/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.09.1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.942,43 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 1997 in Höhe von 3.942,43 DM brutto gemäß § 2 Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen für das Modellbauerhandwerk vom 16.11.1989/13.07.1995 gegen die Beklagte hat.

Der am 12.11.1939 geborene Kläger war seit dem 01.04.1955 bei der Beklagten als Modellbauer beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.01.1996 „aus gesundheitlichen Gründen zum 30. November 1997” auf. Mit Schreiben vom 21.01.1998 begehrte der Kläger die tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 3.942,43 DM. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 22.01.1998 ab.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.09.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Zahlungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß gemäß § 2 Ziff. 1 Abs. 2 des anzuwendenden Tarifvertrages von dem Anspruch jene Arbeitnehmer ausgenommen seien, die ihr Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt gekündigt hätten. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Ziffer 6 treffe für den Kläger nicht zu.

Gegen dieses ihm am 21.09. zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.10. Berufung eingelegt und diese am 23.11.1998 (Montag) begründet.

Der Kläger trägt vor:

Er erfülle den Ausnahmetatbestand des § 2 Ziffer 6 des anzuwendenden Tarifvertrages; diese Regelung erfasse sämtliche Möglichkeiten des Übergangs zur Rente, nämlich Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, das Erreichen der Altersgrenze, aber eben auch die Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes, welche mit dem Ausscheiden aus dem Beruf verbunden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.09.1998 – 4 Ca 634 b/98 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.942,43 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie trägt vor:

Die Regelung in § 2 Ziffer 6 des Tarifvertrages komme dem Kläger nicht zu Gute; denn sie befasse sich lediglich mit der Höhe des Anspruchs und setze voraus, daß der Arbeitnehmer nach § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages überhaupt anspruchsberechtigt sei. Das treffe für den Kläger nicht zu.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, daß der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 1997 in Höhe von 3.942,43 DM brutto entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag gegen die Beklagte hat. Die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Der Kläger erfüllt für das Jahr 1997 nicht die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen. Nach § 2 Ziff. 1 ist anspruchsberechtigt, wer am Fälligkeitstag in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Leistung ist jeweils am 1. Dezember fällig – § 3 Ziff. 1 –. Unstreitig war der Kläger bereits zum 30.11.1997 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden.

Aus der Regelung in § 2 Ziff. 6 Satz 2 Tarifvertrag, die wie folgt lautet:

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

ergibt sich nichts anderes; denn diese Regelung, nach der Eigenkündigungen des Arbeitnehmers unter den genannten Voraussetzungen unschädlich sind, setzt voraus, daß der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist, d. h. nach Ausspruch der Kündigung am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis steht. Diese Regelung kam dem Kläger für das Jahr 1996 zu Gute, als er aufgrund seiner Kündigung vom 09.01.1996 zum 30.11.1997 am 01.12.1996 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stand, so daß an sich der Ausschlußtatbestan...

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