Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Behindertenhilfe: Voraussetzungen für das Vorliegen gleichwertiger Fähigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fg. 8 EGP 25 i. V. m. Anm. 13 zu EGP 25. Mitarbeiter. Behindertenhilfe. AVR. EGP 25. Fähigkeitsnachweis. Weiterbildung. gleichwertig. Fähigkeit. anerkannt. Eingruppierung. Höhergruppierung. Gleichbehandlung. sonstige Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Besuch eines Fortbildungsseminars für Mitarbeiter in Wohnheimen für Behinderte erfüllt nicht das in Anm. 13 zu VergGr. Vc Fallgr. 8 EGP 25 für sonstige Mitarbeiter erforderte Merkmal der gleichwertigen Fähigkeit durch eine vom jeweiligen gleichkirchlichen Diakonischen Werk anerkannte, durch einen Fähigkeitsnachweis beendete Weiterbildung. Das Fortbildungsseminar erfüllt nicht die Voraussetzungen der geforderten Weiterbildung, weil es sich um eine zeitlich kurze Veranstaltung und vom vermittelten Wissenstoff her um einen speziellen Ausschnitt erzieherischer Fähigkeit handelt.

Die fehlerhafte Eingruppierung anderer Angestellter erzeugt keinen Anspruch auf Eingruppierung in deren Vergütungsgruppe.

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 31.05.1994; Aktenzeichen 1c Ca 498/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 4 AZR 292/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 31. Mai 1994 – 1c Ca 498/94 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 1988 als Mitarbeiterin im Wohnheim „E. F.” beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 10. Februar 1988 wurde vereinbart, daß für das Dienstverhältnis die Arbeitsrichtlinien des Diakonisches Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten. Die vertragliche Eingruppierung erfolgte in Berufsgruppe A, Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 6 AVR Eingruppierungsplan 21 (EGP 21). Am 1. Januar 1991 trat der Eingruppierungsplan 25 (EGP 25) für Mitarbeiter in der Behindertenhilfe in Kraft mit der Folge, daß die Mitarbeiter, die zuvor in EGP 21 eingruppiert waren, umzugruppieren waren. Mit Wirkung vom 1. März 1992 wurde die Klägerin im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in Vergütungsgruppe VI b Fallgr. (EGP 25) eingestuft.

„Die Mitarbeiter/innen in der Behindertenhilfe” (EGP 25) sind wie folgt eingruppiert:

Vergütungsgruppe VII

6. Heilerziehungshelfer/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 3)

Vergütungsgruppe VI b

7. Mitarbeiterinnen wie zu 6. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3)

Vergütungsgruppe V c

8. Heilerziehungspfleger/innen, Erzieher/innen, Krankenschwestern/Krankenpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 13)

9. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 4)

Anmerkungen zu EGP 25

(13) Sonstige Mitarbeiter erfüllen z. B. das Tätigkeitsmerkmal der Erfahrung nach fünfjähriger Tätigkeit in Fallgruppe 6 und 7 und das Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten durch eine vom jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk anerkannte, durch einen Fähigkeitsnachweis beendete, Weiterbildung.

In dem Wohnheit „E. F.” werden 106 Behinderte in 14 Gruppen betreut. Die Klägerin betreut eine Wohngruppe von geistig Behinderten, Körperbehinderten, mehrfach Behinderten und psychisch Kranken. Die Gruppe besteht aus 9 bis 10 Männern. Die Betreuung erfolgte zunächst im Wechsel mit einem Arbeitskameraden, der ehemaliger Landmaschinenvertreter war, sodann mit einem gelernten Maurer und jetzt im Wechsel mit Inge H., einer staatlich geprüften Erzieherin.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 12. August 1991 bis 22. Januar 1993 an einem Fortbildungsseminar für Mitarbeiter in Wohnheimen für Behinderte teil. Die Abschlußprüfung bestand sie am 21. Januar 1993. Das Seminar bestand aus 350 Unterrichtsstunden, davon 50 Stunden Medizin, 50 Stunden Psychologie, 150 Stunden Pädagogik, 50 Stunden Rehabilitationsfragen, 12 Stunden Rechtsfragen und 38 Studienstunden. Im Hinblick hierauf beantragte die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1993 Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 8. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 (Bl. 12 d. A.) ab.

Die monatliche Differenz zwischen den beiden Vergütungsgruppen beträgt ca. 300,– DM brutto.

Die Klägerin hat behauptet, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten ergeben sich aus dem Entwurf einer Funktionsbeschreibung für Mitarbeiter im Wohnbereich (Bl. 26–30 d. A.). Aus dem Entwurf eines pädagogischen Konzepts für die Wohngruppen des Eiderheimes (Bl. 31, 32 d. A.) ergeben sich weitere Hinweise auf ihre Tätigkeiten...

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