Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Sozialauswahl Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Betriebsratsanhörung

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 1, 3; BewG § 102

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 17.11.1997; Aktenzeichen 1e Ca 1325/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.11.1997 – 1e Ca 1325/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die 1956 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.02.1989 als Systemmanagerin in der EDV-Abteilung beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.12.1988, wegen dessen Inhalt auf Bl. 18–20 d.A. Bezug genommen wird.

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Werbe- und Prämiengeschenke als Versandhandelsunternehmen tätig und verfügt über rund 600 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist gebildet.

Am 20.05.1997 erklärte die Beklagte der Klägerin, daß sie beabsichtige, sich zum 30.09.1997 von ihr zu trennen. Sie übergab ihr den Entwurf einer entsprechenden Auflösungsvereinbarung, die auch die Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 10.000,00 vorsah, mit der Bitte um Unterzeichnung und stellte die Klägerin von ihrer Arbeitsleistung frei. Die Beklagte begründete ihren Trennungswunsch der Klägerin gegenüber mit der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

Die Klägerin teilte der Beklagten Ende Mai 1997 mit, sie werde die Vereinbarung nicht unterzeichnen. Daraufhin fertigte die Beklagte eine Beschreibung der von der Klägerin im einzelnen durchzuführenden Tätigkeiten und des damit verbundenen Zeitaufwandes an. Die Beklagte beschloß, diese Tätigkeiten teilweise einzusparen und ansonsten auf sieben andere Mitarbeiter zu übertragen.

Am 11.06.1997 leitete die Beklagte beim Betriebsrat das Anhörungsverfahren zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin ein, indem sie dem Betriebsrat neben einer die persönlichen Daten der Klägerin enthaltenen Kündigungsmitteilung und der Arbeitsplatzbeschreibung auch eine zweiseitige Anlage übermittelte, in der die Kündigungsgründe erläutert wurden. In der Anhörung heißt es u. a., daß die Klägerin aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung von der sozialen Auswahl her mit den anderen dort tätigen Mitarbeitern, die vollbeschäftigt seien, nicht vergleichbar ist; wegen des weiteren Inhalts der Anhörung wird auf Bl. 22/23 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.06.1997 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.09.1997.

Mit ihrer am 24.06.1997 beim Arbeitsgericht Elmshorn erhobenen Kündigungsschutzklage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Rationalisierungsmaßnahme der Beklagten sei unsachlich und willkürlich. Diese sei nämlich erst entwickelt worden, nachdem sie – die Klägerin – sich mit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden erklärt habe.

Das von der Beklagten angelegte Anhörungsformular für den Betriebsrat sei nicht von der Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden; im übrigen habe zwischen ihr und den beiden anderen in der Arbeitsvorbereitung tätigen Mitarbeitern Peter M. und Stefan H. eine Sozialauswahl stattfinden müssen. Sie sei mit den beiden vom Anforderungsprofil her vergleichbar und könne ohne längere Einarbeitungszeit deren Arbeit übernehmen; demgemäß habe sie auch in der Vergangenheit im Urlaubs- oder Krankheitsfall die genannten Mitarbeiter vertreten. Außerdem sei die Kündigungsfrist zu kurz bemessen, weil bei etwaigen Kündigungen in dem Betrieb der Beklagten stets die im Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 09.07.1926 genannten Kündigungsfristen angewandt wurden, insoweit liege eine betriebliche Übung vor.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.06.1997 zum 30.09.1997 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über die Kündigungsfrist hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet:

Die Arbeitsplatzanalyse habe ergeben, daß für die Tätigkeit der Klägerin 2,34 Arbeitsstunden pro Tag nötig seien. Durch Umverteilung ihrer Arbeit auf fünf Operatoren und die Mitarbeiter M. und H. sowie Einsparung bestimmter Arbeitsschritte sei der Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos weggefallen. Die Mitarbeiter müßten dadurch auch nicht etwa Mehrarbeit leisten. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Aufgaben der Mitarbeiter M. und H. zu übernehmen. Sie habe keine Erfahrung mit der Bedienung des „Job-Monitors”.

Sie – die Beklagte – habe noch am 11.06.1997 nach einer Betriebsratssitzung ein im Unternehmen der Beklagten gebräuchliches und von der Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnetes Formblatt zurückerhalten (Bl. 28 d.A.). Dieses Formblatt, das mit dem vorgedruckten Text „Eine weit...

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