Entscheidungsstichwort (Thema)

Diplombibliothekar. wissenschaftl. Bibliothek. außertarifliche Eingruppierung. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ermächtigung seitens der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 12./13.01.1971, den Diplombibliothekaren an wissenschaftlichen Bibliotheken die Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IV außertariflich zu ermöglichen, gewährt einem angestellten Diplombibliothekar keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe; die zu der Tarifgemeinschaft gehörenden Länder sind durch diese Ermächtigung lediglich berechtigt, außertarifliche Eingruppierungen vorzunehmen.

Dafür, daß ein Vergütungsanspruch nach dieser Vergütungsgruppe aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben ist, hat der Angestellte die Darlegungs- und Beweislast.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 26.05.1994; Aktenzeichen 5b Ca 3397/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.1996; Aktenzeichen 4 AZR 214/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.05.1994 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger ab dem 01.06.1991 einen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT gegen das beklagte Land hat.

Der Kläger ist seit dem 01.01.1980 als Diplombibliothekar in der Universitätsbibliothek Kiel im Fachbereich der wirtschaftswissenschaftlichen Institute des beklagten Landes beschäftigt.

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 02.01.1980 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Dem Arbeitsvertrag hat die Tätigkeitsdarstellung vom 20.11.1979 zugrunde gelegen. Der Kläger erhielt zunächst seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 BAT, später im Wege des Bewährungsaufstiegs nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2. Mit Schreiben vom 23.12.1991 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT; die Parteien sind sich darüber einig, daß es sich um einen Höhergruppierungsantrag nach der Vergütungsgruppe IV a BAT handelt. Diesen Antrag wies das beklagte Land mit Schreiben vom 17.09.1992 mit der Begründung zurück, daß die in den Erläuterungen zur Vergütungsgruppe IV a BAT von der BAT-Kommission empfohlenen Tätigkeitsmerkmale insgesamt gesehen nicht auf den vom Kläger besetzten Arbeitsplatz zuträfen und der Kläger tarifgerecht in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 BAT eingruppiert sei. In seinem Schreiben vom 02.12.1992 begründete der Kläger seine Auffassung, daß ihm die fachliche Leitung der Institutsbibliothek obliege.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die fachliche Leitung der Institutsbibliothek habe er inne, nicht der Professor, der gerade Leiter der Fachbibliothek im Sinne der §§ 9, 10 der Verwaltungsordnung sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.06.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zustehe.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen:

Der Kläger leite die Fachbibliothek nicht fachlich, sondern administrativ. Unter fachlicher Leitung im Sinne des Tarif rechts könne nur die inhaltliche Bewertung und Verantwortung für die Fachliteratur der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer verstanden werden.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.05.1994 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung entsprochen, daß der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der außertariflich anerkannten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe b BAT erfülle: Er sei an einer wissenschaftlichen Spezialbibliothek mit einem Buchbestand von mindestens 75.000 Bänden tätig; ihm obliege die fachliche Leitung der wissenschaftlichen Spezialbibliothek.

Gegen dieses ihm am 26.05.1994 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 17.06. Berufung eingelegt und diese am 18.07.1994 begründet.

Das beklagte Land trägt vor:

Auf eine außertarifliche Höhergruppierung habe der Kläger keinen Anspruch. Die Ermächtigung durch die 1./71 Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 12./13.01.1971 habe nur die Bedeutung, daß die zur Tarifgemeinschaft gehörenden Länder ermächtigt seien, außertarifliche Höhergruppierungen vorzunehmen, ohne Sanktionen des Verbandes fürchten zu müssen. Ein Anspruch eines Angestellten, der die Voraussetzungen für eine derartige außertarifliche Regelung erfülle, entstehe dadurch keineswegs. Eine derartige Ermächtigung könne nur dann zu Ansprüchen der Arbeitnehmer führen, wenn sie aufgrund einer verwaltungsinternen Bindung generell angewandt werde, weil dann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen würde. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Annahme der Ausnahmeregelung nicht gegeben; denn der...

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