Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe, Versagung. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Unvollständigkeit. Belege, fehlende. Nachfrist. Fristablauf. Beendigung der Instanz. Beschwerdeinstanz, Nachreichen, keine Berücksichtigung. Versagung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 20.07.2009; Aktenzeichen 6 Ca 1082/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2009, Aktenzeichen 6 Ca 1082/09, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger hat am 03.04.2009 Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten begehrt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag noch nicht beigefügt. Das Kündigungsschutzverfahren wurde mit Schriftsatz vom 25.05.2009 für erledigt erklärt. Noch bevor eine Stellungnahme zur Erledigung von der Beklagten einging, hat das Gericht mit Verfügung vom 25.05.2009 dem Kläger eine Frist zur Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen für alle Angaben gesetzt (Blatt 3 d. A.). Diese Frist wurde auf seinen Antrag nochmals verlängert. Am 14.07.2009 reichte der Kläger sodann eine unvollständig ausgefüllte Erklärung zur Akte und kündigte die Nachreichung von etwaigen fehlenden Anlagen an. In der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind keine Angehörigen, den Unterhalt gewährt wird, angeführt, ebenso wenig ist der Kontostand angegeben. Für die Angaben zu den Wohnkosten und den behaupteten Kreditleistungen fehlen jegliche Belege, der Eintrag zu „sonstigen Versicherungen” ist weder konkretisiert noch belegt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2009 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. aus wirtschaftlichen Gründen zurückgewiesen, weil der Vordruck unvollständig ausgefüllt war und die – unvollständigen – Angaben noch nicht einmal alle belegt waren. Dieser Beschluss wurde zugestellt am 15.07.2009. Gegen ihn haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.08.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und erstmals Unterhaltspflichten für zwei Kinder angeführt, nähere Angaben zu einer Versicherung und zum Kontostand gemacht, einen Mietvertrag und eine Kopie eines Kreditvertrages beigefügt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen unter Hinweis auf die bereits abgelaufene gesetzte Nachfrist und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.07.2009 ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Angaben in der zu diesem Zeitpunkt vom Kläger zur Akte gereichten, unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die – unvollständigen – Belege zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung ist nicht mehr berücksichtigungsfähig.

1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – aber eingehalten werden. Hat der Antragsteller die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig eingereicht, so kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 20.06.2009 – 3 Ta 109/09 –; LAG Schleswig-Holstein vom 27.04.2009 – 3 Ta 83/09 – und vom 31.03.2009 – 6 Ta 63/09 –; Zöller/Philippi, Kommentar zur ZPO, Rz. 17 zu § 118).Unsorgfältiges oder „schlampiges” Ausfüller der Erklärung geht allein zu Lasten des Antragstellers (LAG Schleswig-Holstein vom 31.03.2009 ...

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