Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats einer unbestreikten Arbeitgeberin bei der Versetzung von Beschäftigten zur Streikabwehr in anderen Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in einen Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Mitbestimmungsrecht aufgenommene Versetzungszweck "zur Streikabwehr" sowie die zeitliche Begrenzung "während der Dauer eines Streiks in der A. GmbH" sprechen dafür, dass mit der Versetzung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die nur vorrübergehende und nicht dauerhafte Zuweisung anderer Arbeitsbereiche in der A. GmbH gemeint ist; der Antrag betrifft daher nicht auf Dauer angelegte Maßnahmen und bezieht sich nur auf Beschäftigte, die bereit sind, während eines Arbeitskampfes in der A. GmbH dort vorübergehend und freiwillig ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

2. Der Einsatz arbeitswilliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der nicht am Streik beteiligten Arbeitgeberin in dem bestreikten Betrieb der A. GmbH stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG; das gilt auch während der Dauer eines Streiks in der A. GmbH, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit nicht eingeschränkt ist.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3, § 99; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 31.10.2012; Aktenzeichen 4 BV 70/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.10.2012 - 4 BV 70/12 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Versetzung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Streikabwehr aus dem Betrieb der Arbeitgeberin in die A. GmbH während der Dauer eines Streiks in der A. GmbH der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf, wenn die Arbeitgeberin sich nicht selbst im Arbeitskampf befindet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG bei Versetzungen aus dem Betrieb der Arbeitgeberin in den Betrieb eines anderen Konzernunternehmens während eines dort laufenden Arbeitskampfes.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt eine Klinik in B.. Dort und in den zugehörigen Dependancen in Hamburg beschäftigt sie 325 Arbeitnehmer. Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der für diesen Klinikbetrieb gewählte Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin gehört zu einem Teilkonzern, dessen Muttergesellschaft die A. GmbH ist. Muttergesellschaft eines weiteren Teilkonzerns ist die A. Verwaltungsgesellschaft GmbH. Gemeinsame Konzernmutter beider Teilkonzerne ist die A. GmbH. Die A. GmbH gehört zum Teilkonzern der A. Verwaltungsgesellschaft GmbH. Sie wurde im Sommer 2012 zwecks Abschluss eines Haustarifvertrags bestreikt. Der Arbeitskampf endete im September 2012.

Mit E-Mail vom 17.07.2012 hatte sich die Geschäftsführung der A. Verwaltungsgesellschaft an die Geschäftsführungen der weiteren Konzernunternehmen gewandt und diese ersucht, ihre Mitarbeiter bestimmter Abteilungen für eine Tätigkeit in der bestreikten ... Klinik zu gewinnen. Die Arbeitgeberin setze daraufhin ihren Arbeitnehmer M. in der A. ein, und zwar vom 23.07. bis 03.08.2012. Anschließend kehrte der Arbeitnehmer M. in den Betrieb in B. zurück. Die Arbeitgeberin leitete betreffend den Mitarbeiter M. kein Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ein. Die Entfernung zwischen B. und W. beträgt etwa 220 Km.

Der Betriebsrat hat gemeint, sein Mitbestimmungsrecht bei Versetzung bestehe während eines Streiks in einem anderen Konzernunternehmen unverändert fort. Auch nach beendeten Streik bestehe ein Feststellungsinteresse, da es jederzeit wieder zu einem Streik und arbeitskampfbedingten Versetzungen kommen könne.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, für die Anträge des Betriebsrats fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse. Zudem seien die Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes in einem Konzernunternehmen eingeschränkt, um die Kampfparität zu gewährleisten. Aufgrund der Insellage sei die A. GmbH in besonderer Weise auf Unterstützung durch Konzernschwestern angewiesen. Es müsse eine Parallele zu den Sympathiestreiks gezogen werden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug und ihre vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einbeziehung der Arbeitgeberin in den Arbeitskampf bei der A. GmbH führe dazu, dass die Mitbestimmungsrechte ihres Betriebsrats zurücktreten müssten. Das gelte ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall nicht Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers von einem Betrieb in einen anderen versetzt würden. Unschädlich sei auch, dass die Arbeitgeberin selbst nicht unmittelbar am Arbeitskampf beteiligt gewesen sei. Da das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 - für die Beurteilung der Rechtmä...

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