Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Beschluss vom 29.03.1995; Aktenzeichen 2b Ca 910/92)

 

Tenor

wird die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.03.1995 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Nachdem der Kläger am 06.12.1992 Kündigungsschutz klage eingereicht hatte, bewilligte ihm das Arbeitsgericht durch Beschluß vom 26.03.1993 Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung eines der Prozeßbevollmächtigten. Diese beantragten unter dem 28.10.1994 Festsetzung der weiteren Vergütung nach Maßgabe des §124 BRAGO, und zwar mit der Begründung, daß die Staatskasse verpflichtet sei, die bei der PKH-Bewilligung angeordneten Raten einzuziehen, bis nicht nur die in §122 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gebühren und Auslagen, sondern auch die weitere Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gedeckt sei. Daß einige Gerichte eine entsprechende Verpflichtung der Staatskasse verneinten, sei eindeutig contra legem. Die Festsetzung der Differenzgebühren sei in §124 BRAGO eindeutig vorgesehen; wenn die Staatskasse nicht beitreibe, seien die Differenzgebühren verloren und die Regelung des §124 BRAGO gegenstandslos; davon, daß der Gesetzgeber sinnlose Gesetze habe schaffen wollen, könne nicht ausgegangen werden. Dementsprechend stehe die herrschende Meinung auf dem Standpunkt, daß die Staatskasse verpflichtet sei, die bei PKH-Bewilligung oder nachträglich angeordneten Beiträge und Raten einzuziehen, bis nicht nur die in §122 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gebühren und Auslagen, sondern auch die weitere Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gedeckt sei. Für die Festsetzung der Differenzgebühren sei die gesetzliche Grundlage in §124 BRAGO gegeben.

Durch Beschluß vom 29.03.1995 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Einbeziehung der Differenzkosten zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers Erinnerung eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 29.12.1994.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

In seinem angefochtenen Beschluß vom 29.03.1995 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Einbeziehung der Differenzkosten zu Recht zurückgewiesen. Die Einwendungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Für eine Verpflichtung der Staatskasse, PKH-Raten bis zur Deckung der vollen Regelgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts einzuziehen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Allerdings hält die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Staatskasse und damit das Land für verpflichtet, die Raten über den eigenen PKH-Aufwand nach §122 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hinaus bis zur vollen Deckung der weiteren Vergütung des Rechtsanwalts von der Partei einzuziehen, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist – vgl. insoweit Gerold/Schmidt-von Eicken, §124 Rdnr. 2 –, Begründet wird diese Meinung im wesentlichen damit, daß §122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nur die Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Anwalts gegenüber seiner Partei verbiete, ohne deren Entstehung zu hindern, während §124 Abs. 3 BRAGO den Fortbestand gerade dieser weitergehenden Ansprüche als „zu zahlende Beträge” voraussetze; diese Auslegung würde durch die amtliche Begründung der PKH-Novelle vom [xxxxx]3.06.1980 (BT-Drucksache 8/3.068) bestätigt. Die erkennende Kammer vermag sich der von der überwiegenden Mehrheit in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung nicht anzuschließen und bezieht sich – wie das Arbeitsgericht – im einzelnen auf den Beschluß der 5. Kammer vom 05.07.1991 – SchlHA 1991, 183 –, Diese Entscheidung stimmt, soweit ersichtlich, mit der Rechtsprechung der übrigen Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein überein – Beschl, v. 11.05.1995 – 3 Ta 61/95; Beschl. v. 10.04.1995 – 4 Ta 42/95 –, Das Beschwerdegericht sieht keine Veranlassung, von dieser langjährigen gefestigten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben – §78 abs. 2 ArbGG –.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI940461

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