Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldbeschluss. Beschwerdeverfahren. Erfüllung. Wahlvorstand. Arbeitnehmerlisten. Herausgabe. Aufhebung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung eines Zwangsgelds im Verfahren nach § 888 ZPO dient der Erzwingung unvertretbarer Handlungen. Dabei handelt es sich nicht um ein Ordnungsgeld, wie es in § 890 ZPO als Sanktion vorgesehen ist. Wird die Handlung, etwa im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens vorgenommen, kann ein Zwangsgeld nicht mehr zu verhängt werden bzw ein bereits ergangener Zwangsgeldbeschluss ist aufzuheben.

 

Normenkette

ZPO § 888; ArbGG § 2a Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen 5 BV Ga 95/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.11.2003 aufgehoben.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 793 ZPO); sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.

Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.11.2003 ist zu Recht ergangen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 02.12.2003 ist der Zwangsgeldbeschluss jedoch aufzuheben, weil die Schuldnerin die Verpflichtung zur Herausgabe der Wählerlisten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfüllt hat. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Verfahren gem. § 888 ZPO dient der Erzwingung unvertretbarer Handlungen; dabei handelt es sich nicht um Ordnungsgeld, wie es § 890 ZPO als Sanktion vorsieht. Daraus ergibt sich, dass für den Fall der Erfüllung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens ein Zwangsgeld nicht mehr zu verhängen ist bzw. ein bereits ergangener Zwangsgeldbeschluss aufzuheben ist (Ostrowicz/ Künzl /Schäfer, Arbeitsgerichtsprozess, S. 494).

Für den Fall der nachträglichen Vornahme einer unvertretbaren Handlung sind an sich der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 97 Abs. Satz 2 ZPO entsprechend). Das scheidet jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG aus. Auch wenn die Zwangsvollstreckung vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 888 ZPO betrieben worden ist, handelte es sich dennoch um betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 2 a Abs. 1 ArbGG, für die Kostenfreiheit gilt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1550744

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