Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung eines Zwischenzeugnisses durch den Personalleiter einer kleinen Arztpraxis. Unbegründeter Zwangsgeldantrag der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen zur Verwendung von Geheimzeichen im Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch in einer Arztpraxis mit nur wenigen Beschäftigten darf ein Arbeitszeugnis vom Personalleiter unterzeichnet werden. Dem steht weder entgegen, dass die Inhaberin der Praxis selbst zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist, noch sonstige Gesichtspunkte.

2. Die Verwendung von Geheimzeichen im Sinne von § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO muss derjenige belegen, der sich auf diese Norm beruft.

 

Normenkette

ZPO § 888; GewO §§ 109, 109 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 03.05.2016; Aktenzeichen 5 Ca 1416 a/15)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.05.2016 - 5 Ca 1416 a/15 - aufgehoben. Der Zwangsvollstreckungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

Durch Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.02.2016 ist die Beklagte zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit bestimmtem vom Arbeitsgericht formuliertem Inhalt verurteilt worden.

Mit Schreiben vom 29.03.2016 übersandte sie an die Klägerin ein Zwischenzeugnis auf rosafarbenem Papier, das die Klägerin nicht als ordnungsgemäße Erfüllung des titulierten Anspruchs ansah. Neben anderem rügte sie, dass das Zeugnis nicht eigenhändig von der Beklagten, sondern von ihrem Sohn unterzeichnet war, wobei der Unterzeichnung handschriftlich der Name des Sohnes und in Klammern der Zusatz Personalverantwortlicher zugefügt war. Wegen Einzelheiten des erteilten Zeugnisses wird auf die Anlage Ast 2 (Bl. 185 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragte darauf die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, das das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.05.2016, der Beklagten am 09.05.2016 zugestellt, in Höhe von EUR 500,00, im Nichtbeitreibungsfall ersatzweise zwei Tage Haft, festsetzte.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte am 11.05.2016 eingehend bei Gericht sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, sie habe gleichzeitig den weiteren Beanstandungen der Klägerin abgeholfen. Allerdings sei das Zeugnis erneut durch den Sohn der Beklagten in seiner Eigenschaft als Personalleiter unterzeichnet worden. Die Beklagte sei zu einer persönlichen Unterzeichnung nicht verpflichtet.

Die Klägerin hält an ihrem Zwangsgeldantrag fest und meint, die Beklagte sei persönlich zur Abänderung des Zwischenzeugnisses verurteilt worden. Auch ein zuvor erteiltes Zwischenzeugnis habe die Beklagte selbst unterzeichnet. Auch enthalte das nunmehr übersandte Zwischenzeugnis ein verstecktes Zeichen, weil nach dem maschinenschriftlich geschriebenen Nachnamen des Personalleiters und dem Klammerzusatz "Personalleiter" eine Leertaste fehle.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.06.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat gemeint, ein Zwischenzeugnis, das sich mit der Leistungsbewertung der Arbeitsleistungen einer medizinischen Fachangestellten befasse, bekomme mit der Unterzeichnung durch den Personalleiter einer kleinen Arztpraxis, bei der es sich um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 KSchG handele, einen anderen Stellenwert, als wenn dies durch die fachlich ausgewiesene Ärztin und Praxisinhaberin unterzeichnet werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Anspruch der Klägerin aus dem Schluss-Urteil vom 25.02.2016 ist im Beschwerdeverfahren erfüllt worden. Das zuletzt von der Beklagten vorgelegte Zwischenzeugnis genügt den Anforderungen.

1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwischenzeugnis der Klägerin durch den Sohn der Beklagten in der Eigenschaft als deren Personalleiter unterzeichnet worden ist.

a) Die Anforderungen an die unterzeichnende Person ergeben sich aus dem Zweck des Arbeitszeugnisses. Es soll zum einen dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Zum anderen dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers. Es soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichen Belangen. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Dieser Zweck erfordert nich...

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