Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Berichtigung der Bescheinigung nach § 133 AFG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Arbeitsgerichte sind nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3e ArbGG in Rechtstreitigkeiten über das Ausfüllen und über die Herausgabe von Bescheinigungen nach § 133 AFG zuständig.

Weitergehende Ansprüche als auf das Ausfüllen und Herausgeben der Bescheinigung nach § 133 AFG, insbesondere auf Änderung der Eintragungen in der Bescheinigung, kann der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geltend machen

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3e; AFG § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 09.02.1984; Aktenzeichen 2 Ca 67/84)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Neumünster vom 9. Februar 1984 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit u. a. folgenden Anträgen beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG schriftlich zu bestätigen, daß sie im Dezember 1983 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.570,13 DM hatte, in der für die Klägerin gemäß § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung nicht zu behaupten, daß die Klägerin nur als „Aushilfskraft” und „unregelmäßig, je nach Bedarf” für sie gearbeitet habe.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht insoweit die beantragte Prozeßkostenhilfe wegen nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg der damit beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluß wehrt sich die Klägerin mit der am 20. Februar 1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Arbeitsgerichte seien auch für diese Art von Rechtsstreitigkeiten zuständig und hält ihren Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe aufrecht. Im übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit zur Berichtigung der Eintragungen in die Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG zu Recht abgelehnt. Seine Ansicht, daß der Rechtsstreit daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg insoweit biete (§ 114 ZPO), ist zutreffend.

Die Arbeitsgerichte sind nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 e Arbeitsgerichtsgesetz zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Als Arbeitspapiere gelten auch die Bescheinigungen nach § 133 AFG (Rohlfing-Rewolle. Arbeitsgerichtsgesetz, Anm. 8 e zu § 2; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 149 I 2). Das Bundesarbeitsgericht hat zwar im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.6.1974 (GMSDOB 2/83 AP Nr. 3 zu § 405 RVO = DB 1975, Seite 216) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 133 AFG verneint (Rohlfing-Rewolle a.a.O. mit Hinweis auf BAG, AP Nr. 19 zu § 36 ZPO, AP Nr. 34 zu § 138 BGB). Es sieht die Erteilung der Bescheinigungen nach § 133 AFG nicht als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 e Arbeitsgerichtsgesetz, § 13 GVG an, sondern als öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Diese Auffassung ist jedoch so nach der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr haltbar und führt zu nicht vertretbaren Konsequenzen. Die betroffenen Arbeitnehmer müßten zur Durchsetzung der Ansprüche auf Ausfüllen und Herausgabe der Arbeitspapiere einschließlich der Bescheinigung nach § 133 AFG vor dem Arbeitsgericht und daneben vor den Sozial- und u. U. vor den Finanzgerichten klagen. Diese mißliche Lage hat der Gesetzgeber erkannt und wollte sie durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 e Arbeitsgerichtsgesetz beseitigen (BT-Drucksache 8/1567, Seite 4, 26 und BT-Drucksache 8/2535, Seite 5, 34). Wie aus dem Gesetztext ersichtlich, ist dieses Ziel jedenfalls nur unvollkommen erreicht worden, denn nach wie vor betrifft § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Arbeitsgerichtsgesetz insgesamt nur bürgerliche Streitigkeiten i. S. von § 13 GVG, ein darüber hinausgehender Wille des Gesetzgebers hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden (Rohlfing-Rewolle a.a.O. m. weiteren Nachweisen).

Dennoch sind Rechtsstreitigkeiten um die Herausgabe und um das Ausfüllen auch dieser Papiere als bürgerlich-rechtlich einzuordnen, und die Arbeitsgerichte für die Geltendmachung dieser Ansprüche im Klagewege zuständig. Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 e Arbeitsgerichtsgesetz läßt nämlich erkennen, daß der Gesetzgeber insoweit die Möglichkeit bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten gesehen hat. Dieser Anspruch auf Herausgabe und Ausfüllen der Bescheinigung ergibt sich rechtlich als eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Wie der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag die Nebenpflicht zur Vorlage der Arbeitspapiere bei der Einstellung hat, damit der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern seine Pflicht zum Abführen der Steuern und Sozial abgaben erfüllen kann...

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