Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Rechtsanwaltsbeiordnung. auswärtiger Rechtsanwalt. Umfang

 

Leitsatz (amtlich)

Wird die Erforderlichkeit eines weiteren Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO bejaht, kommt nicht die Beiordnung eines am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigter in Betracht. Dies sieht § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor. Die Wahrnehmung dieses Rechtsanwalts ist von der Beiordnung nicht gedeckt. Nur der Rechtsanwalt am Ort kann mit der Maßgabe beigeordnet werden, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Beschluss vom 08.05.2008; Aktenzeichen 3 Ca 590 d/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.05.2008 – 3 Ca 590 d/08 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird Rechtsanwalt G. aus R. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Mehrkosten die ihren Grund darin haben, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat sind nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die eingeschränkte Rechtsanwaltsbeiordnung.

Der Kläger wohnt in S. Die Beklagte hat ihren Sitz in B. Mit der am 28.03.2008 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus R. zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.05.2008 dem Kläger für die Anträge zu 1 bis 4 aus der Klageschrift und 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 08.04.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Kiel niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Gegen diesen am 15.05.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 19.05.2008 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beiordnung des ihn vertretenen Rechtsanwalts ohne jegliche Einschränkungen erfolgt.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, § 124 Abs. 4 ZPO. Diese beiden Vorschriften sind bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu beachten.

Wegen der Entfernung des Wohnorts des Klägers vom Gerichtssitz war die zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts, § 121 Abs. 4 ZPO, zu prüfen. Das Arbeitsgericht hat auch die Notwendigkeit bejaht und auf die Möglichkeit hingewiesen. § 121 Abs. 4 ZPO sieht nicht vor, dass der Rechtsanwalt am Wohnort der Partei als Hauptbevollmächtigter und weiterer Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter beigeordnet wird. Vielmehr ist der am Wohnort ansässige Rechtsanwalt derjenige, der den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu führen hat (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 07.02.2008 – 2 Ta 9/08 –; Zöller/Philippi Rn. 2 zu § 121 ZPO).

Der Kläger hatte aber beantragt, seinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, nicht als Verkehrsanwalt beizuordnen. Da die Erforderlichkeit eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vom Arbeitsgericht bejaht worden ist, besteht hier nur die Möglichkeit, dass der Kläger gewählte Rechtsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet wird, dass die Mehrkosten die dadurch entstehen, dass er seine Kanzlei nicht im Bezirk des Prozessgerichts hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig sind (OLG Karlsruhe Beschluss v. 21.07.2005 – 17 W 30/05) – NJW 2005, 2718).

Der angefochtene Beschluss ist dementsprechend abzuändern.

Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2082838

NZA 2009, 576

NZA-RR 2009, 104

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