Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Beschlußverfahren. Zustimmungsersetzung. personell. Maßnahme. vorläufig. Zwangsgeld. aufheben. Mitbestimmung. Einstellung. Eingruppierung. Hilfsantrag. Zustimmung. Verweigerung. Verfahrenskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Werden in einem Beschlußverfahren vom Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG – bzgl. einer Einstellung – i. V. m. § 99 Abs. 1 BetrVG, zugleich das Eilverfahren nach § 100 BetrVG durchgeführt und vom Betriebsrat seinerseits beantragt, die personelle Maßnahme gem. § 101 BetrVG aufzuheben, hilfsweise, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuleiten, so ist jeder Antrag gesondert zu bewerten. Die Streitgegenstände sind jeweils nichtvermögensrechtliche, denn sie bezwecken ausschließlich, daß der Arbeitgeber nicht mehr allein, sondern unter angemessener Beteiligung der durch den Betriebsrat vertretenen Belegschlaft die personellen Maßnahmen durchführt. Eine Orientierung der Höhe der Streitgegenstände an irgendwelchen wirtschaftlichen Auswirkungen verbietet sich daher. Der Wert bestimmt sich nach dem Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO dergestalt, daß bei dem einfach gelagerten Verfahren nach § 99 BetrVG der Streitwert 3/4 des Regelwertes von 8.000,– DM = 6.000,– DM beträgt. Der Antrag nach § 100 BetrVG wird, weil der Regelungsgegenstand mit Ausnahme der Prüfung der Eilbedürftigkeit mit dem des § 99 BetrVG weitgehend übereinstimmt, mit 1.000,– DM (= 1/8 von 8.000,– DM) und der Antrag nach § 101 BetrVG mit 500,– DM bewertet, weil die entscheidende Vorfrage ihre Abklärung bei der Behandlung der Anträge nach §§ 99 bzw. 100 BetrVG erfahren hat. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Verfahren nach § 99 BetrVG hilfsweise zu betreiben, klärt nicht die Frage der richtigen Eingruppierung, sondern dient nur dem „Ingangsetzen des Verfahrens” und kann daher nur mit 500,– DM (= 1/16 des Regelwertes) bewertet werden.

 

Normenkette

BRAGO §§ 8, 10; BetrVG §§ 99-101; ZPO § 97

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 13.11.1996; Aktenzeichen 3 BV 27/96)

 

Tenor

wird die Beschwerde des beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, des Rechtsanwalts O. aus Kiel, gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13. November 1996 – 3 BV 27/96 – auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.242,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1., Arbeitgeberin, hat in der Antragsschrift des Beschlußverfahrens beantragt, die vom antragsgegnerischen Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Frau K. vom 18. März 1996 zu ersetzen und festzustellen, daß die am 29. April 1996 vorgenommene vorläufige Einstellung der Frau K. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 2., der bei der Beteiligten zu 1. gebildete Betriebsrat, hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, der Beteiligten zu 1. aufzugeben, die Beschäftigung von Frau K. aufzuheben, hilfsweise – für den Fall der Zustimmung – der Beteiligten zu 1. aufzugeben, Frau K. in den Gehaltsrahmentarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie in Schleswig-Holstein, Hamburg und Umgebung einzugruppieren und hierzu die Zustimmung der Beteiligten zu 2. einzuholen. Die Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat im Beschluß vom 27. August 1996 beschlossen:

  1. Die vom Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung der Frau Ines K. vom 18. März 1996 wird ersetzt.
  2. Es wird festgestellt, daß die am 29. April 1996 vorgenommene vorläufige Einstellung der Frau K. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
  3. Der Antrag des Beteiligten zu 2., die Beschäftigung der Frau K. aufzuheben, wird zurückgewiesen.
  4. Der Beteiligten zu 1. wird aufgegeben, Frau K. in den Gehaltsrahmentarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie in Schleswig-Holstein, Hamburg und Umgebung einzugruppieren und hierzu die Zustimmung des Beteiligten zu 2. einzuholen.

Der Beschluß ist angefochten worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, der Rechtsanwalt O. aus Kiel, beantragte Streitwertfestsetzung: Die Anträge beträfen unterschiedliche Sachfragen des Einstellungsvorganges der Frau Ines K. Bei den Anträgen zu 2. und 3. sei ein Abschlag vom Regelwert in Höhe von 8.000,– DM vorzunehmen. Die Anträge zu 1. und 4. seien jeweils mit dem Regelwert in Ansatz zu bringen.

Der Rechtsanwalt beantragt,

die Streitwerte wie folgt festzusetzen:

für den Antrag zu 1.

8.000,– DM;

für den Antrag zu 2.

4.000,– DM;

für den Antrag zu 3

4.000,– DM;

für den Antrag zu 4

8.000,– DM.

Die beteiligte Arbeitgeberin hat beantragt,

den Gegenstandswert auf insgesamt 8.000,– DM für das Beschlußverfahren festzusetzen.

Bei dem Begehren der Antragsgegnerin zu 1. und 2. handele es sich um einen Antrag. Wenn die Anträge der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen würden, brauche die Beschäftigung von Frau Ines K. nicht aufgehoben werden, da sie ohnehin unwirksam wäre. Der Hilfsantrag, den der Antragsgegner in sein...

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