Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Mehrkosten bei Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht sind dem Beklagten die in dem anderen Rechtsweg erwachsenen Kosten zu erstatten, ohne daß es darauf ankommt, ob sich der Beklagte vor dem Arbeitsgericht von demselben Anwalt vertreten läßt.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 281 Abs. 3; ArbGG § 12a Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Beschluss vom 03.05.1983; Aktenzeichen 2c Ca 1989/82)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 3.5.1983 – 2c Ca 1989/82 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 133,91 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Rendsburg Klage auf Zahlung von zuletzt 1.305,74 DM nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat sich nach mündlicher Verhandlung mit Beschluß vom 13.12.1982 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag beider Parteien an das Arbeitsgericht Elmshorn verwiesen. Dort hat der Beklagte sich von demselben Rechtsanwalt wie bereits vor dem Amtsgericht vertreten lassen. Nach einer teilweisen Erledigung der Hauptsache hat das Arbeitsgericht Elmshorn der Klage in Höhe von 1.305,74 DM mit rechtskräftigem Endurteil vom 3.2.1983 stattgegeben. Dem Beklagten sind darin die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Rendsburg entstanden sind und die die Klägerin trägt, auferlegt worden.

Daraufhin hat der Beklagte beantragt, die ihm vor dem Amtsgericht Rendsburg entstandenen und von der Klägerin zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen:

1) 10/10 Prozeßgebühr (aus 1.305,74 DM)

103,– DM

2) Gebühr § 26 BRAGO

15,50 DM

3) Gebühr § 28 II BRAGO

20,– DM

4) Fahrtkosten 90 km à –, 40 DM

36,– DM

5) Mehrwertsteuer 13 %

22,69 DM

197,19 DM

Der Rechtspfleger am Arbeitsgericht hat diesem Antrag in dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.4.1983 entsprochen. Er hat sich darin der Auffassung angeschlossen, daß die vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Mehrkosten und gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG erstattungsfähig seien.

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt:

Vor dem Amtsgericht Rendsburg seien erstattungsfähige Mehrkosten nur insoweit, als Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zu erstatten seien, entstanden. Die Prozeßgebühr habe der Beklagte ohnehin an seinen Prozeßbevollmächtigten für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht zahlen müssen. Der Beklagte müsse sich die Prozeßgebühr, die vor dem Amtsgericht Rendsburg entstanden sei, auf die Prozeßgebühr im arbeitsgerichtlichen Verfahren anrechnen lassen. Es handle sich insoweit nicht um Mehrkosten. Wenn dem Beklagten ein Erstattungsanspruch für die Prozeßgebühr, die auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden sei, gegeben würde, so führte dies zu einer Umgehung der Vorschrift des § 12 a I 1 ArbGG.

Der Erinnerung ist weder vom Rechtspfleger noch vom Richter abgeholfen worden.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin ist zulässig, nicht jedoch begründet.

Die Erstattungsfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechts Verfolgung vor dem Amtsgericht Rendsburg entstandenen Kosten ergibt sich aus den §§ 91, 281 ZPO.

Dieser Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, daß die entsprechenden Vertretungskosten gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig wären, wenn sie vor dem Arbeitsgericht angefallen wären, was nur wegen der über § 281 ZPO hergestellten Fiktion der Einheitlichkeit des gesamten Verfahrens aufgrund des Grundsatzes nicht eingetreten ist, daß jede Gebühr im Rechtsstreit ihrer Art. nach nur einmal anfällt. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt insoweit nunmehr eindeutig, daß der Ausschluß der Erstattungsfähigkeit nicht eingreift, soweit die entsprechenden Kosten bereits im Verfahren vor einer anderen Gerichtsbarkeit vor der Verweisung an das Arbeitsgericht entstanden sind (vgl. Grunsky, Komm. zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., 1980, Anm. 12 zu § 12 a; Wlotzke-Schwedes-Lorenz, ArbGG, 1979. Anm. 4 zu § 12 a; Brill, AUR 1979, 367). Diese ihrem Wortlaut entsprechende Zielsetzung der Vorschrift ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu der erst später eingefügten Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BT Drucksache 8/2535 S. 9.35).

Die dem Beklagten vor dem ordentlichen Gericht für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten entstandenen Kosten sind gegenüber der in der Frage der Zuständigkeit unterliegenden Klägerin stets als Mehrkosten festzusetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem ordentlichen Gericht erforderlich waren und eine Verweisung des Rechtsstreits vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht erfolgte. Am Unterliegen der Klägerin in der Zuständigkeitsfrage ändert auch die zwischen den Partei...

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